Einfluggenehmigungen für den österreichischen Luftraum
für Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis
Ausländisch registrierte Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Betrieb in Österreich grundsätzlich einer Erlaubnis gemäß § 18 LFG. Ein diesbezüglicher Antrag ist vom Halter bei der Austro Control zu stellen.
Der Antrag sollte spätestens fünf volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges vorgelegt werden.
Ausnahmen :
In einem EU Staat registrierte Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt gemäß EC 1702/2003 Subpart H die dem ICAO Annex 8 entsprechen benötigen keine Einfluggenehmigung.
Für Ultraleichtflugzeuge sind die im öNfL I-B62/2001 angeführten Regelungen anzuwenden.
Dem Antrag sind folgende Details bzw. Nachweise in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
- Zweck des Ein-/Überfluges
- Beantragter Zeitraum der Bewilligung
- Eintragungsschein des Registerstaates
- Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Permit to Fly oder gleichwertige Dokumente, einschließlich der Auflagen und Einschränkungen
- Nachweise über die fristgerechte Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten bzw. Jahresnachprüfung ( gültige Nachprüfungsbescheinigung , Nachprüfbericht )
- Lärmzeugnis , Lärmzulässigkeitsnachweis oder Lärmausnahmebewilligung
- Pflichtversicherungen gemäß §§ 163 – 165 LFG bzw. gemäß EG Verordnung Nr. 785/2004.
Nach Prüfung des Antrages können noch zusätzliche Unterlagen/Nachweise angefordert werden. Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig.
Formular
| Nr. | Version | gültig ab | Titel | Format |
| FO_LFA_ACE_301 | 1.0 | 13.07.2007 | Bewilligung gem. § 18 LFG | [pdf] |
