Einfluggenehmigungen für den österreichischen Luftraum

für Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis

Ausländisch registrierte Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Betrieb in Österreich grundsätzlich einer Erlaubnis gemäß § 18 LFG. Ein diesbezüglicher Antrag ist vom Halter bei der Austro Control zu stellen.
Der Antrag sollte spätestens fünf volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges vorgelegt werden.

Ausnahmen :
In einem EU Staat registrierte Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt gemäß EC 1702/2003 Subpart H die dem ICAO Annex 8 entsprechen benötigen keine Einfluggenehmigung.
Für Ultraleichtflugzeuge sind die im öNfL I-B62/2001 angeführten Regelungen anzuwenden.

Dem Antrag sind folgende Details bzw. Nachweise in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:

  1. Zweck des Ein-/Überfluges
  2. Beantragter Zeitraum der Bewilligung
  3. Eintragungsschein des Registerstaates
  4. Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Permit to Fly oder gleichwertige Dokumente, einschließlich der Auflagen und Einschränkungen
  5. Nachweise über die fristgerechte Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten bzw. Jahresnachprüfung ( gültige Nachprüfungsbescheinigung , Nachprüfbericht )
  6. Lärmzeugnis , Lärmzulässigkeitsnachweis oder Lärmausnahmebewilligung
  7. Pflichtversicherungen gemäß §§ 163 – 165 LFG bzw. gemäß EG Verordnung Nr. 785/2004.           

Nach Prüfung des Antrages können noch zusätzliche Unterlagen/Nachweise angefordert werden. Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig.

Formular

Nr.Versiongültig abTitelFormat
FO_LFA_ACE_3011.013.07.2007Bewilligung gem. § 18 LFG[pdf]