1 Lufttüchtigkeitszeugnis
1.1 Allgemein
Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für Luftfahrzeuge ausgestellt die einer Musterbauart gemäß Anhang
(Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 idgF (seit 28. September 2003) entsprechen oder wo die Musterzulassungsgrundlage vor dem 28. September 2003 ausgestellt und in den EASA-Raum transferiert wurde.
1.2 Klassifizierung
Lufttüchtigkeitszeugnisse sind prinzipiell wie folgt eingeteilt:
- Lufttüchtigkeitszeugnis
- Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
- Fluggenehmigung
1.3 Notwendigkeit für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Grundsatzverordnung) beschreibt die Aufgaben gemäß dem „Abkommen von Chicago" der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
Die ICAO ist eine Organisation der Vereinten Nationen, die für die Erstellung des Reglements im Bereich der zivilen Luftfahrt zuständig ist. Artikel 31 des so genannten „Abkommens von Chicago" verlangt, dass für jedes Luftfahrzeug, das im internationalen Luftverkehr betrieben wird, vom Mitgliedsstaat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt sein oder von diesem Mitgliedsstaat aufrecht gehalten werden muss.
1.4 Zutreffende Vorschriften und Verordnungen
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bedingt die Teilung der Luftfahrzeuge in zwei Gruppen. Die grundlegenden Anforderungen für diese Gruppen sind in den Anhängen zu der Grundsatzverordnung beschrieben und sind wie folgt eingeteilt
- ANHANG/ANNEX I Luftfahrzeug („EASA Luftfahrzeuge")
- ANHANG/ANNEX II Luftfahrzeug („Nationale Luftfahrzeuge")
ANHANG I Luftfahrzeuge fallen in den Verantwortungsbereich der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Daher kommen der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 idgF und der Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 idgF (Teil M) zur Anwendung.
In Österreich registrierte ANHANG II Luftfahrzeuge unterstehen nach wie vor der österreichischen Gesetzgebung. Diese Luftfahrzeuge sind von den in dieser Information beschriebenen Regelungen nicht betroffen und fallen in den Anwendungsbereich der ZLLV 2005, BGBI. II Nr. 424/2005 idgF.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (Teil 21) idgF behandelt die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses im Detail.
1.5 Anforderungen für den Erhalt eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
Die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses ist gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 idgF (Teil 21) von folgenden Sachverhalten abhängig:
- Zustand des Luftfahrzeuges (neu oder gebraucht)
- Staat, in dem der Halter des Baumusters beheimatet ist bzw. das Luftfahrzeug produziert wurde
- Staat, in dem das Luftfahrzeug zuvor registriert war (EU oder Drittland)
Die von der Austro Control vor Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses benötigten Dokumente sind in der nachfolgenden Tabelle beschrieben.
(Anmerkung: die in der Tabelle angeführte Checkliste ist eine Empfehlung und Hilfestellung seitens Austro Control. Es ist daher ausreichend, wenn die Daten, die in der Checkliste angeführt sind, vorgelegt werden. Die Checkliste selbst muss nicht beigelegt werden. Die Checkliste ist mit *1 markiert).
Forderungen gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
Hauptabschnitt A, Abschnitt H
| NeuLuftfahrzeuge | GebrauchtLuftfahrzeuge | |
| Innerhalb der EU |
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| Benötigte Dokumente gemäß: |
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| Drittland |
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| Benötigte Dokumente gemäß: |
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2 Zusätzliche Dokumente
Die folgenden Dokumente werden zum Betrieb eines Luftfahrzeuges benötigt:
- Lufttüchtigkeitszeugnis (LTZ / Certificate of Airworthiness - CofA)
- Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate - ARC)
- Lärmzeugnis (LZ / Noise Certificate)
- Verwendungsbescheinigung (VEBE / Qualification Certificate)
- Operationelle Zeugnisse/Zulassungen
- Eintragungsschein
Um der Austro Control das Ausstellen der genannten Dokumente zu ermöglichen, müssen die Informationen aus der „Checklist to issue Austrian Aircraft Documents“ (Version 2, 22.07.2011) - wie in Tabelle 1 verwiesen – der Austro Control vorgelegt werden.
Das folgende Bild stellt die Zusammenhänge der Dokumente, deren Ursprung und die in Folge von der Austro Control ausgestellten Dokumente, dar.

3 Änderungen an der Musterbauart
3.1 Allgemein
Anmerkung 1: Eine automatische Anerkennung von Änderungen und Reparaturen ist dann möglich, wenn diese die Anforderungen der jeweiligen Entscheidung der Agentur (EASA Executive Dirctor Decision) des betreffenden Landes erfüllen.
http://www.easa.europa.eu/ws_prod/c/c_awdir.php
Anmerkung 2: Sollten Genehmigungen von Änderungen oder Reparaturen notwendig sein, so wird auf die „Distribution of Tasks“ hingewiesen, um den Antrag an die korrekte Stelle und die korrekte Institution zu übermitteln.
(http://www.easa.europa.eu/ws_prod/c/c_awdir.php)
Die folgenden Anmerkungen sind als Leitfaden für jeden, der eine österreichisches Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das von Drittstaaten nach Österreich importiert wird und auf dem nicht von der EASA genehmigte oder anerkannte Änderungen und/oder Modifikationen durchgeführt worden sind, beantragen will, vorgesehen.
3.2 Hintergrund zu Änderungen
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 idgF (Teil 21) sind die Vorschriften für die Genehmigung von Änderungen beschrieben. Jegliche Änderung, die von einem EU-Mitgliedsstaat vor dem 28. September 2003 genehmigt und/oder anerkannt wurde, gilt als seitens EASA genehmigt und benötigt keine weitere technische Prüfung insofern diese Änderung nicht auf eine Seriennummer oder einen Seriennummerbereich eingeschränkt und somit das Luftfahrzeug nicht betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass es die Verantwortlichkeit des Antragstellers ist, diesen Umstand bei Antragstellung nachzuweisen.
Luftfahrzeughalter können gemäß den EASA-Vorschriften nach wie vor den Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses stellen, jedoch ist es für diesen Kreis nicht mehr möglich einen Antrag auf Zulassung „erheblicher Änderungen“ zu stellen (Dies inkludiert Änderungen die nach den Richtlinien der Federal Aviation Authority (FAA = US Luftfahrtbehörde) mit Form 337 und Form 8110-3 genehmigt wurden, außer wenn diese unter die EASA-Regelung der automatischen Anerkennung fallen).
Änderungen an einem Luftfahrzeug, das in einem EU-Mitgliedsstaat registriert ist, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sein. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die aus Drittstaaten in den EU-Raum eingeführt werden.
Folgende Möglichkeiten bestehen, um eine EASA-Genehmigung zu erhalten:
3.2.1 Geringfügige Änderung
Ein Antrag auf Zulassung der geringfügigen Änderungen muss an die EASA mittels Form 32 gestellt werden (http://www.easa.eu.int/ws_prod/c/c_app_forms.php). Jede Person innerhalb der EU kann eine Genehmigung einer geringfügigen Änderung beantragen.
Von der EASA gemäß Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigte Entwicklungsbetriebe können geringfügige Änderungen im Rahmen ihrer Privilegien genehmigen, sofern die Änderung in das zugelassene Betätigungsfeld fällt.
3.2.2 Änderungen die durch die FAA mittels Ergänzender Musterzulassung genehmigt sind:
Eine EASA-Genehmigung ist notwendig, falls die Änderung nicht vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedsstaat genehmigt wurde oder die Genehmigung nach den Richtlinien der EASA automatisch anerkannt werden kann. Der Halter der Genehmigung der Ergänzenden Musterzulassung hat über das zutreffende FAA-Büro einen Antrag an die EASA zu stellen. Sollte der Halter der Genehmigung der Ergänzenden Musterzulassung nicht erreichbar sein oder sollte dieser nicht gewillt sein respektive nicht die Möglichkeit haben die betreffende Ergänzende Musterzulassung durch die EASA genehmigen zu lassen, so muss ein adäquater Entwicklungsbetrieb kontaktiert werden, der diese Agenden übernimmt und eine Genehmigung der Ergänzende Musterzulassung erwirken. Dies bedingt allerdings, dass der komplette Prozess der Zulassung inklusive Nachweisführung und Tests gemäß EASA-Prozedere abgehandelt werden muss. Kann die Änderung gemäß dem Annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance/Guidance Material - AMC/GM) zu 21A.91 als geringfügige Änderungen klassifiziert werden, so ist eine Genehmigung wie oben beschrieben anzustreben.
Sinngemäß treffen diese Vorgaben auch für Änderungen zu, die von der FAA mittels Form 337 oder Form 8110-3 genehmigt wurden und für die keine Genehmigung für eine Ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde.
4 Reparaturen
Genehmigungen für Reparaturen werden gemäß Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 idgF ausgestellt, sofern keine Entscheidung der Agentur (Executive Director Decision) in Kraft ist, die eine automatische Anerkennung solcher Reparaturen regelt.
Es ist zu erwähnen, dass Haltern von Musterzulassungen (Type Certificate Holder) zusätzliche Privilegien mit der Executive Director Decision 2004/04/CF in Hinblick auf die Entwicklung von Reparaturen übertragen wurden. Verwenden Sie diese Entscheidung und die zugehörigen Abänderungen/Revisionen um eine automatische Anerkennung der Reparatur zu beurteilen.
5 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für folgende Luftfahrzeuge ausgestellt:
- für Luftfahrzeuge die eine Eingeschränkte Musterzulassung gemäß Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt B, des Anhangs der Verordnung (EG1702/2003) erhalten haben, oder
für Luftfahrzeuge, deren Nachweisführung gegenüber speziellen Spezifikationen der Agentur einen vergleichbaren Grad an Sicherheit bescheinigen.
6 Flugbewilligungen
Gemäß 21A.701 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 375/2007 können Fluggenehmigungen für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke ausgestellt werden:
- Entwicklung;
- Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
- Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
- Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
- Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
- Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
- Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
- Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
- Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
- Ausstellungen und Flugschauen;
- Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Einlagerungsort;
- Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zugelassenen Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
- Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
- Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
- nichtkommerzielle Flüge mit individuellen Einfachluftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.
