Lizenzen

Primär gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Zivilluftfahrer die Möglichkeit hat, seinen nationalen Zivilluftfahrerschein weiter zu behalten. Allerdings wird die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz, nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist, nur noch nach den Regelungen von JAR-FCL verlängert.

Für all jene, die ihre gültige Lizenz in eine Lizenz nach JAR-FCL Standards umwandeln möchten, gibt es folgendes zu beachten: Grundsätzlich darf ein Pilot ein Flugzeug nur dann steuern, wenn 3 Bedingungen  erfüllt sind:

  1. Wenn das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach JAR-FCL 3 gültig ist,
  2. Wenn die entsprechende Lizenz  vorliegt (nur im Zusammenhang mit einem gültigem Lichtbildausweis) und
  3. Wenn die erforderliche(n) Berechtigung(en)/Ratings  erworben und gültig sind (JAR-FCL 1.225).         

Auf der Lizenz wird immer die höchste je erworbene Lizenzstufe eingetragen, das bedeutet, dass zum Beispiel beim Erwerb einer CPL(A), der Eintrag CPL(A) als Titel der Lizenz aufscheint, die Ausübung der Rechte einer PPL(A) aber eingeschlossen sind.

Eigenverantwortung bezüglich Erhalt der Gültigkeit von Lizenzen und der darin enthaltenen Berechtigungen:

Mit der Einführung von JAR-FCL im Flächenflugbereich werden sich die Verfahren für die Verwaltung von Lizenz- und Berechtigungsgültigkeiten grundlegend ändern. Gerade deshalb möchten wir in Erinnerung rufen, dass Sie als Lizenzträger im Sinne Ihrer Eigenverantwortung alle Verfalldaten (Lizenz, Medizinisches Tauglichkeitszeugnis, Berechtigungen, Erweiterungen, Muster- und Klassenberechtigungen) regelmäßig kontrollieren und sorgfältig verwalten und insbesondere einen allfälligen Erneuerungs- oder Verlängerungsantrag rechtzeitig und vollständig einreichen müssen.

In JAR-FCL gibt es folgende Lizenzstufen:

ATPL= Airline Transport Pilot Licence / Linienpilotenlizenz
CPL  = Commercial Pilot Licence / Berufspilotenlizenz
PPL = Private Pilot Licence / Privatpilotenlizenz

Für Klassen- und Musterberechtigungen ist folgendes zu beachten:

Gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zur ZLPV 2006 (JAR-FCL 1.215 für Klassen- und JAR-FCL 1.220 für Musterberechtigungen) bzw. ZLPV Novelle 2009 (JAR-FCL  2.220 für Musterberechtigungen) veröffentlicht die Austro Control GmbH hiermit die unter abzurufende Aufstellung der Flugzeugklasse und Flugzeugmuster bzw. Hubschraubermuster, als die in ihrer jeweils aktuellen Form für Österreich anzuwendende Liste.

Nationale Berechtigungen, wie z.B.: Kunstflug, Schleppflug, sofern diese gültig sind, werden auf die Lizenz nach JAR-FCL übernommen.

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug bzw. einen Hubschrauber nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. (JAR-FCL 1.225; JAR-FCL 2.220):

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)

(a) Einteilung

Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt: 

(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(3) Reisemotorsegler;
(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;
(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;
(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.

(b) Aufstellung

Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215).

(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:

(1) Wasserflugzeuge;
(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A));
(3) einsitzige Flugzeuge.

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)

(a) Kriterien

Für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:

(1) Musterzulassung; 
(2) Flugeigenschaften;
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.

(b) Einteilung

Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:

(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;
(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder
(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder
(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.

(c) Aufstellung

Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).

JAR-FCL 2.220 Musterberechtigungen (H)

(a) Kriterien
Für die Festlegung von Musterberechtigungen für Hubschrauber muss folgendes berücksichtigt werden:
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.

(b) Einteilung
Für jedes Hubschraubermuster ist eine Musterberechtigung erforderlich.

(c) Aufstellung
(1) Musterberechtigungen für Hubschrauber werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Hubschraubermuster erteilt. Für den Wechsel auf einen Hubschrauber einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich.

(2) Die Hubschrauber, die nicht in der Liste der Hubschraubermuster enthalten sind, können in
eine JAR-FCL Lizenz eingetragen werden, sofern die Berechtigungen auf Hubschrauber beschränkt sind, die in dem Staat der die Berechtigung einträgt, registriert sind.

(d) Die Bedingungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung von Musterberechtigungen für Trag- und Flugschrauber sind von der zuständigen Behörde festzulegen.

JAR-FCL 2.245 Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 2.240)

(a) Musterberechtigungen für Hubschrauber - Gültigkeit
Die Gültigkeit von Musterberechtigungen für Hubschrauber beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit

(a) Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit

Die Gültigkeit von Klassen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

(..)

(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verl.

Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird. 

JAR-FCL 2.220 Musterberechtigungen (H)

(a) Kriterien
Für die Festlegung von Musterberechtigungen für Hubschrauber muss folgendes berücksichtigt werden:
(1) Musterzulassung;
(2) Flugeigenschaften
(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;
(4) Stand der Technik.

(b) Einteilung
Für jedes Hubschraubermuster ist eine Musterberechtigung erforderlich.

(c) Aufstellung
(1) Musterberechtigungen für Hubschrauber werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Hubschraubermuster erteilt. Für den Wechsel auf einen Hubschrauber einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich.

(2) Die Hubschrauber, die nicht in der Liste der Hubschraubermuster enthalten sind, können in
eine JAR-FCL Lizenz eingetragen werden, sofern die Berechtigungen auf Hubschrauber beschränkt sind, die in dem Staat der die Berechtigung einträgt, registriert sind.

(d) Die Bedingungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung von Musterberechtigungen für Trag- und Flugschrauber sind von der zuständigen Behörde festzulegen.

JAR-FCL 2.245 Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 2.240)

(a) Musterberechtigungen für Hubschrauber - Gültigkeit
Die Gültigkeit von Musterberechtigungen für Hubschrauber beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

Alterslimit:

60 – 64
Der Inhaber einer Berufs- oder Linienpilotenlizenz (CPL oder ATPL) darf nach dem Erreichen des sechzigsten Lebensjahres die Funktion eines Piloten im Rahmen des gewerbsmäßigen Luftverkehrs nur unter folgenden Bedingungen ausüben

- wenn er Mitglied einer Multi-Pilot Crew ist und 
- wenn er der einzige Pilot dieser Crew ist, der das sechzigste Lebensjahr erreicht hat.

Über 65
Der Inhaber einer Berufs- oder Linienpilotenlizenz (CPL oder ATPL) darf nach dem Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Funktion eines Pilotenim Rahmen des gewerbsmäßigen Luftverkehrs nicht mehr ausüben.