Verlängerung
Zum Inkrafttreten der ZLPV 2006 sind folgende Details über die Übergangsbestimmungen im Bereich Lizenzierung und Flugmedizin von besonderem Interesse.
„JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
(b) Übergangsbestimmungen
(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzenund Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzenoder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.
(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).“
Zur Gültigkeit und zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Lizenzenund Muster- und Klassenberechtigungen laut JAR-FCL 1 finden Sie hier die wichtigsten Details zusammengefasst:
1. Pilotenlizenzen, die nach den Regeln der JAR-FCL 1 ausgestellt wurden, bzw. Pilotenlizenzen , die nach den Regeln der ZLPV ausgestellt wurden und deren Gültigkeitsdauer nach den Regeln der JAR-FCL 1 verlängert wird.
Gültigkeit – Die Lizenzenwerden für längstens fünf Jahre ausgestellt, und ihre Gültigkeit wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
2. Klassen- und Musterberechtigungen – Verlängerung der Gültigkeitsdauer laut JAR-FCL 1.245
Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge:
Gültigkeit: ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
Verlängerung – Nachweis von:
(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und
(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.
(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 & 1.295 verbunden werden.
(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS
Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) und (2) durchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.
Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten:
Gültigkeit: zwei Jahre, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.
Verlängerung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Pilotenund/oder Berechtigungen für Reisemotorsegler – Nachweis von:
Auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern: (i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot,
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und
(C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A). Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.
(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.
Verlängerung für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten- Nachweis einer Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
