Umwandlung
Falls Sie nun ihren nationalen Zivilluftfahrerschein in eine Lizenz nach JAR-FCL umwandeln möchten, so müssen sie die Bedingungen in nachstehender Tabelle erfüllen:
Anlage 1 zu JAR-FCL 1.005 (Version 1, 17.03.2008)
| Nationale Lizenz | Flugerfahrung (in Stunden) | Weitere JAA-Anforderungen | Ersetzt durch JAR-FCL-Lizenz und Einschränkungen (soweit zutreffend) | Aufhebung der Einschränkungen | |
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | |
ATPL(A) | >1500 als PIC auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Keine | ATPL-(A) | nicht zutreffend | (a) |
ATPL(A) | >1500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Keine | Wie unter (c)(4) | wie unter (c)(5) | (b) |
ATPL(A) | >500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470 | ATPL(A) mit einer Typenberechtigung beschränkt auf Kopilot | Fähigkeitsnachweis als PIC gemäß Anlage 2 zu JAR-FCL 1.240 | (c) |
CPL(A)/IR in Verbindung mit einer, im JAA-Ausstellerstaat der Lizenz bestandenen, theoretischen ATPL-Prüfung gemäß ICAO | (i) Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470 (ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2) | CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL | nicht zutreffend | (d) | |
CPL(A)/IR | >500 auf Flugzeugen mit zwei Piloten, oder im Betrieb mit zwei Pilotenauf Zubringer-flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR/FAR 23 in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 oder gleichwertigen nationalen Bestimmungen | (i) Bestehen einer theoretischen ATPL(A)-Prüfung gemäß JAR-FCL in dem JAA-Ausstellerstaat der Lizenz*(siehe Anmerkung im Anschluss an die Tabelle) (ii) Erfüllung der oben genannten Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250(a)(1) und (2) | CPL(A)/IR und Anrechnung der theoretischen ATPL-Ausbildung gemäß JAR-FCL | Nicht zutreffend | (e) |
CPL(A)/IR | >500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Keine | CPL(A)/IR mit Typen- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind |
| (f) |
CPL(A)/IR | <500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470 | Wie unter (4)(f) | Erwerb der Typenberechtigung für Flugzeuge mit zwei Pilotengemäß JAR-FCL 1.240 | (g) |
CPL(A) | >500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend | CPL(A), mit Typen- oder Klassen-berechtigungen, die auf Flugzeuge mit einem Piloten beschränkt sind |
| (h) |
CPL(A) | <500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten | (i) Nachtflug-qualifikation, soweit zutreffend; (ii) Nachweis von Kenntnissen über Flugleistung und Flugplanung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470 | Wie unter (4)(h) |
| (i) |
PPL(A)/IR | 75 Stunden nach Instrumenten-flugregeln | Nachtflug-qualifikation, sofern die entsprechenden Rechte nicht in der Instrumentenflugbe-rechtigung enthalten sind | PPL(A)/IR (IR beschränkt auf PPL) | Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470 | (j) |
PPL(A) | 70 Stunden auf Flugzeugen | Nachweis über Kenntnisse in der Funknavigation | PPL(A) |
| (k) |
*Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Typenberechtigung für Flugzeuge mit zwei Pilotensind, müssen zuvor keine theoretische ATPL-Prüfung abgelegt haben, wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugtyp tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeug mit zwei Pilotensind die in Spalte (3), Reihe (e) unter (i) genannten Anforderungen der oben stehenden Tabelle zu erfüllen.
Bei ATPL Inhabern entfällt der gesonderte Nachweis von Kenntnissen über Flugplanung und Flugleistung gemäß Anlage 1 zu JAR-FCL 1.470, da dieser in der österreichischen ATPL – Theorieprüfung enthalten ist.
Falls Sie Ihren Zivilluftfahrerschein in oben stehender Tabelle, aus welchem Grund auch immer, nicht wieder finden so bitten wir Sie, sich persönlich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wie bereits vorher erwähnt, werden bei der Umwandlung auch Klassen- und Musterberechtigungen in die neue Lizenz eingetragen. Die Gültigkeit dieser Berechtigungen hängt vom Datum ihrer letzten Befähigungsüberprüfung (PROF-CHECK) ab.
Eintragung des Gültigkeitsdatums der Muster- und Klassenberechtigungen auf der JAR -Lizenz
- Wird keine neuerliche Befähigungsüberprüfung vom Bewerber erbracht, so erhalten die Muster- und Klassenberechtigungen das gleiche Gültigkeitsdatum wie in der aktuellen nationalen Lizenz.
- Für jedes Muster bzw. jede Klasse, für die der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung (die innerhalb von 3 Monaten gerechnet vor Ablauf der nationalen Lizenz gemacht wurde) erbringt, wird das Gültigkeitsdatum der Muster- oder Klassenberechtigung laut JAR-FCL 1 ab den Verfalldaten der aktuellen Lizenzen berechnet.
- Für jedes Muster bzw. jede Klasse, für die der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung (die älter als 3 Monate gerechnet vor Ablauf der nationalen Lizenz ist) erbringt, wird das Gültigkeitsdatum der Muster- oder Klassenberechtigung laut JAR-FCL 1 ab dem Datum der Befähigungsüberprüfung berechnet.
