Meldewesen


Meldungen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt dienen der Verbesserung der Flugsicherheit und stellen eine wichtige Grundlage für die Aufdeckung potenzieller Sicherheitsgefahren dar. Daher ist jede Meldung wichtig und wertvoll!!
 

Mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 wurden gemeinsame Vorschriften ím Bereich der Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt festgelegt.

Diese Verordnung gilt gemäß § 136 Abs. 2 LFG auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene oder von Inhabern österreichischer Zivilluftfahrerscheine oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebene Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 betreffen.
 

  • Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten.

Ereignis“: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Eine exakte Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse ist in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1018 festgelegt.

Meldepflicht besteht für die folgenden Personen (vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Staat eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt hat):

  • der Kommandant eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;
  • Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon beteiligt sind;
  • Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unterzeichnen;
  • Personen, als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse;
  • Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben;
  • Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen ausüben;
  • Personen, die auf einem Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

Die in aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

Alle Personen können freiwillig Meldungen zu folgenden Ereignissen erstatten, sofern sie dazu nicht bereits auf Grund anderer Regelungen verpflichtet sind:

  • Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
  • andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Meldungen, die in Zusammenhang mit Vorfällen und Unfällen mit Gefahrgut stehen, finden sie auch im Bereich Gefahrguttransport.

Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 verpflichten alle Organisationen und Behörden zum besonders sorgfältigen Umgang mit den Informationen, die in einer Ereignismeldung enthalten sind:
  • Es dürfen die Informationen nicht für Klärung von Schuld- und Haftungsfragen verwendet werden, sondern ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Deshalb dürfen diese Informationen nicht für Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren gegen den Meldenden und in der Meldung vorkommenden Personen verwendet werden (mit Ausnahme eines Bruchs der „Just Culture“-Regeln).
  • Meldungsleger und in der Meldung genannte Personen werden nicht in der Nationalen Datenbank und damit auch nicht im Europäischen Zentralspeicher gespeichert.
Die Eingabe des Namens und der Telefonnummer am Beginn des Formulars ist freiwillig. Diese Informationen dienen uns ausschließlich für Rückfragen bei Unklarheiten über das Ereignis. Die Informationen werden ebenfalls NICHT in der nationalen Datenbank gespeichert!

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Es sind keine Mussfelder definiert, jedoch sollten alle Felder, die der Erläuterung des Hergangs des Ereignisses dienen, ausgefüllt sein. Die persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und dienen hauptsächlich für Rückfragen zum Ereignis.
 
Sollten Sie die Meldung nicht vollständig erfassen können, so haben Sie die Möglichkeit, die Daten lokal in einer pdf-Datei zwischen zu speichern, die Sie dann wieder hochladen und mit den erfassten Daten weiterarbeiten können.
 
 
Falls Sie allgemeine Fragen oder Beschwerden zum Flugverkehr haben, verwenden Sie bitte folgendes
 
  • Gemäß Art. 9 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 hat jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung in der Zivilluftfahrt hat, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden, ereignet haben, der zuständigen Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Sicherheitsuntersuchungsstelle“) des Ereignisstaats unverzüglich darüber Meldung zu erstatten.
  • Meldungen von Unfällen und schweren Störungen in der Zivilluftfahrt im österreichischen Hoheitsgebiet gemäß Art. 9 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH (§ 22 Abs. 6 Unfalluntersuchungsgesetz - UUG 2005 idgF) im Internet unter einer der folgenden Adressen einzubringen:
  • Mit dem Absenden der Meldung eines Unfalles oder einer schweren Störung in der Zivilluftfahrt im österreichischen Hoheitsgebiet am Ende des Dialogs haben Sie auch Ihre Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 erfüllt, da Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß § 136 Abs. 4 Luftfahrgesetz idgF direkt an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weitergeleitet werden.
  • Ziel der VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 ist die Verbesserung der Flugsicherheit.
  • Meldungen über Unfälle und schwere Störungen in der Zivilluftfahrt gemäß Art. 9 Abs. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 dienen ausschließlich der Verhütung künftiger Unfälle und Störungen und nicht der Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage.
  • Erläuterungen: Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen in der Zivilluftfahrt im österreichischen Hoheitsgebiet.pdf
  • Mit dem Absenden dieser Meldung hat die beteiligte Person ihre Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen im Ereignisstaat Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erfüllt, wenn das Pflichtdatenfeld „Ereignisklasse" die Information „Unfall“ oder „Schwere Störung“ enthält.
    Wichtig: Nur Meldungen von Vorfällen, welche im Pflichtdatenfeld „Ereignisklasse" die Information „Unfall“ oder „Schwere Störung“ enthalten, werden direkt an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes als zuständiger Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisstaats gemeldet.
     
 

Online Meldetool

Geben Sie bitte Ihre Meldung über eine Störung nach VO (EU) Nr. 376/2014 über das Aviation Reporting Portal ein.

Bis auf weiteres steht Ihnen hier das bekannte ACG Meldetool zu Verfügung (General Aviation only).

Kontakt

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Zentrale Meldestelle für Störungsmeldungen nach VO (EU) Nr. 376/2014
Telefonische Umwelt-Hotline zum Flugverkehr Raum Wien Umgebung
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