Instandhaltungsprogramm


Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeuges (ausgenommen sind Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter) ist gemäß einem Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm beschreibt wie ein Luftfahrzeug instand gehalten werden muss, um es in einem lufttüchtigen Zustand zu erhalten. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, periodisch überprüft und, wenn notwendig, geändert werden.

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:
  • den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, herausgegeben wurden, wie z.B.
    • Maintenance Review Board Report (MRBR)
    • Maintenance Planning Document (MPD)
    • Betriebshandbuch (wie AMM, EMM, ...)
    • Service Life Limits (LL)
    • Airworthiness Limitations (ALI)
    • zusätzliche Instandhaltungsanweisungen aufgrund von Änderungen/Modifikationen am LFZ (wie STC, EMZ, EB, ...)
    • zusätzliche Instandhaltungsanweisungen aufgrund von Reparaturen
    • technische Mitteilungen (SB, SL, TM, ...)
    • Anforderungen aus operationellen Betriebsgenehmigungen (wie ETOPS, CAT II/III, ...)
  • den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen und Hinweise, wie z.B.
    • Airworthiness Directives (AD)
    • Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)
    • Lufttüchtigkeitshinweise (LTH)
    • Safety Information Bulletins (SIB)
  • zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Genehmigung gemäß M.A.302 oder ML.A.302 vorgeschlagen wurden
  • dem Mindestinspektionsprogramm gemäß ML.A.302 (d)
Die Anforderungen an Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme sind geregelt in:
  • Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 für alle EASA-Luftfahrzeuge
  • ZLLV 2010 für alle nationalen Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139


Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-M ist zutreffend für:
  • im gewerblichen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge (Teil-CAT)*
  • technisch komplizierte motorgetriebene LFZ (Teil-NCC)**
  • Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg
  • Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1.200 kg
* Betrieb des Luftfahrzeuges im Zuge eines Luftverkehrsbetreiberzeugnis gem. VO (EU) 1008/2008
** Zu technisch komplizierten Luftfahrzeugen gem. Verordnung (EU) 2018/1139 zählen:
Flächenflugzeuge mit:
 - einer höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 kg oder
 - einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
 - einer Mindestbesatzung von 2 Piloten oder
 - mindestens 1 Strahlturbine oder
 - mindestens 2 Turboprop-Triebwerke
 gem. Datenblatt der Musterzulassung (TCDS)
Hubschrauber mit:
 - einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3.175 kg oder
 - einer höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
 - einer Mindestbesatzung von 2 Piloten oder
 gem. Datenblatt der Musterzulassung (TCDS)
Kipprotor-Luftfahrzeuge

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Teil-ML ist zutreffend für:
  • Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.730 kg,
  • Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 1.200 kg, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind, sowie
  • Segelflugzeuge, Ballone, Motorsegler und
  • sonstige ELA2-Luftfahrzeuge
LTH 43C iVm § 48 ZLLV 2010 ist zutreffend für:
  • nationale Luftfahrzeuge gem. Annex I der Verordnung (EU) 2018/1139,
  • bemannte Flugzeuge oder Hubschrauber mit höchstens zwei Sitzen und einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 600 kg (650 kg im Falle von Luftfahrzeugen, die auf Wasser betrieben werden sollen) gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Art. 2 (8) (Opt‑Out)

Luftfahrzeuge, welche im Rahmen einer Fluggenehmigung (Permit to Fly) betrieben werden, benötigen kein gesondertes Instandhaltungsprogramm; die Instandhaltungsanforderungen sind in der Fluggenehmigung definiert.
Instandhaltungsprogramm (IHP) für
  • nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge
sowie für Flugzeuge mit
  • 2 oder mehr Turboprop-Triebwerken und
  • einer höchstzulässigen Startmasse von 2.730 bis zu 5.700 kg
die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.

Aircraft Maintenance Programme (AMP) für
  • technisch komplizierte motorgetriebene und/oder
  • im gewerblichen Luftverkehr betriebene
Luftfahrzeuge (CAT, NCC).

AMP / IHP Antrag

Der Antrag zur Genehmigung eines Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms hat unter Vorlage der folgenden Dokumente an die dafür zuständige Abteilung in der Austro Control GmbH bzw. an zu ergehen:

IHP Erstellung und Genehmigung

Für die Erstellung eines IHP gemäß M.A.302 des Anhanges I (Teil-M) der VO (EU) Nr. 1321/2014 stellt die Austro Control GmbH ein optionales IHP Formblatt zur Verfügung.

Vorlage zum Instandhaltungsprogramm nach Teil-M

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (IHP) und alle nachfolgenden Änderungen müssen
  • von der Austro Control GmbH oder
  • von einer CAMO / CAO mit indirektem Genehmigungsprivileg
genehmigt werden.

AMP Erstellung und Genehmigung

Für technisch komplizierte motorgetriebene und/oder im gewerblichen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge ist die Erstellung eines Aircraft Maintenance Programme (AMP)-Dokuments gemäß M.A.302 des Anhanges I (Teil-M) der VO (EU) Nr. 1321/2014 notwendig.

Für die Erstellung eines AMP stellt die Austro Control GmbH die standardisierte Aircraft Maintenance Programme Checklist zur Verfügung.
 
Die Aircraft Maintenance Programme Checklist dient als Leitfaden für die Erstellung, Inhalt und den Aufbau eines Aircraft Maintenance Programme (AMP)-Dokuments und dient zugleich als „AMP Compliance Checklist“ in Bezug auf Appendix I zu AMC M.A.302 und AMC M.B.301 (b) - „Content of the maintenance programme“ der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
 
Sie ist bei jeder direkten Genehmigung des Aircraft Maintenance Programme (AMP) - Dokuments dem Antrag zur AMP-Genehmigung aktuell beizulegen und die Vollständigkeit ist vom zuständigen PCA zu bestätigen. Füllen sie dazu die Spalte „AMP reference“ bzw. „Task reference“ aus bzw. geben Sie eine Begründung an, wenn etwas nichtzutreffend ist. Die spezifischen Punkte und Verfahren müssen entweder im AMP (LFZ- oder flottenspezifisch) oder in der CAME (flottenübergreifend) abgedeckt werden. Geben Sie dazu die genaue AMP- und/oder CAME-Referenznummer an (nur der Hinweis auf AMP oder CAME ist nicht ausreichend).
 
Das Aircraft Maintenance Programme (AMP) und alle nachfolgenden Änderungen müssen
  • der Austro Control GmbH zur Genehmigung eingereicht werden oder
  • von einer CAMO / CAO mit entsprechendem indirektem Genehmigungsprivileg genehmigt werden.
Das gilt für in Österreich registrierte Luftfahrzeuge; für Luftfahrzeuge, die unter einem 83bis-Abkommen betrieben werden, gelten die individuellen Vorgaben des jeweiligen 83bis-Abkommens.

AMP / IHP Indirekte Genehmigung

Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt, das
  • gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G des Anhangs I (Teil-M) oder
  • gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder
  • gemäß Anhang Vd (Teil-CAO) (nur bei IHP) oder
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist (CAMO / CAO) oder
  • wenn es einen eingeschränkten Vertrag zwischen dem Eigentümer/Halter und einem dieser Unternehmen gemäß Punkt M.A.201 (i) (3) gibt (nur bei IHP)
können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Dieses Verfahren ist im Handbuch (CAME / CAE) abzubilden und muss der Behörde zur Genehmigung eingereicht werden. (Eine Anleitung zur Erstellung solch eines Verfahrens finden sie hier).
(Gilt nur, wenn sowohl das Luftfahrzeug als auch CAMO / CAO unter der Aufsicht desselben Mitgliedsstaates stehen.)

Jährliche Überprüfung

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) überprüft und wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bekannt gemacht werden.
  • IHP: die jährliche Überprüfung ist im IHP zu bestätigen und nach Abschluss im L-Akt zu hinterlegen
  • AMP soll nach folgender (ggfs. angepasster) Liste überprüft werden und mit den entsprechenden Verfahren in die CAME aufgenommen werden: Annual Review Checklist

Zuverlässigkeitsprogramm

Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der „Maintenance Steering Group“ (Lenkungsausschuss Instandhaltung - MSG3) oder Zustandsüberwachung beruht.
  • Ziel eines Zuverlässigkeits-Kontroll-Programms ist es unter anderem, sicherzustellen, dass die Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm-Tasks wirksam und ihre Periodizität ausreichend sind.
  • geeignete Mittel bereitzustellen, um die Wirksamkeit des Instandhaltungsprogramms zu überwachen.
Detaillierte Verfahren zu den Zuverlässigkeitsprogrammen (normal und vereinfacht) sind flottenübergreifend in der CAME aufzunehmen.
Eine Reliability Compliance entsprechend Appendix I zu AMC M.A.302 und AMC M.B. 301 (b) (Content of the maintenance programme), Punkt 6 ist der Austro Control GmbH nachzuweisen.

Vereinfachtes Zuverlässigkeits-Kontroll-Programm

Für kleine Flotten (< 6 LFZ eines Types) kann ein vereinfachtes Zuverlässigkeits-Kontroll-Programm - siehe dazu LTH 60A - angewendet werden und ist flottenübergreifend in der CAME aufzunehmen.
Mit den am 24.03.2020 gültig gewordenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 gilt für alle Luftfahrzeuge, die
  • nicht in den Anwendungsbereich des Teil-M und
  • nicht in den Anwendungsbereich des LTH 43C iVm § 48 ZLLV 2010 (Annex I-LFZ)
fallen, dass das Instandhaltungsprogramm (IHP) und alle nachfolgenden Änderungen gem. ML.A.302 (b) entweder
  • vom Eigentümer oder Halter deklariert werden, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges nicht von einer CAMO oder CAO geführt wird; oder
  • von der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen CAMO oder CAO genehmigt werden.
Das bedeutet, dass die Austro Control GmbH für Luftfahrzeuge im Anwendungsbereich des Teil-ML keine IHP genehmigt und auch keine Anträge auf Genehmigung eines IHP entgegennimmt.
 
Die Verantwortlichkeit für das IHP liegt
  • bei dem Eigentümer oder Halter, welcher für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, oder
  • bei der CAMO oder CAO, mit der ein Vertrag zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geschlossen wurde.
 
Vorlagen zur Erstellung eines IHP nach Teil-ML finden sich unter Punkt AMC2 ML.A.302 in den EASA Acceptable Means of Compliance (AMC) und Guidance Material (GM) zu Anhang Vb (Teil-ML) zu Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Die Austro Control stellt eine deutsche Übersetzung zur freien Verwendung zum Download zur Verfügung.

Vorlage zum Instandhaltungsprogramm nach Teil-ML

Bereits vor Inkrafttreten des Teil-ML genehmigte IHP behalten ihre Gültigkeit. Sämtliche Änderungen oder Abweichungen zum IHP erfordern eine Neuausstellung (Genehmigung oder Deklaration) des IHP nach Teil‑ML.

Hinweis:
Auch einmalige Abweichungen zum IHP müssen nach Teil‑ML entweder durch die zuständige CAMO / CAO genehmigt oder durch den Eigentümer / Halter deklariert werden.
Instandhaltungsprogramm (IHP) für alle nationalen Luftfahrzeuge gemäß LTH 43C iVm § 48 ZLLV 2010
  • IHP Standard ohne Abweichungen zu Herstellerangaben und ohne Piloten/Halter Instandhaltungsarbeiten
  • IHP Individuell mit Abweichungen zu Herstellerangaben und ggfs. Piloten/Halter Instandhaltungsarbeiten

IHP Antrag

Der Antrag zur Genehmigung eines Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms hat unter Vorlage der folgenden Dokumente an die dafür zuständige Abteilung in der Austro Control GmbH bzw. an  zu ergehen:
  • IHP Standard:
    • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes IHP-Formular (FO_LFA_AIR_021) gemäß Anlage A zu LTH 43C
  • IHP Individuell:
    • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes IHP-Formular (FO_LFA_AIR_022) gemäß Anlage B zu LTH 43C

IHP Erstellung und Genehmigung

Für Annex I-Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 43C iVm der ZLLV 2010.
Dieser Lufttüchtigkeitshinweis (LTH) regelt die verschiedenen Möglichkeiten von Genehmigungen von Instandhaltungsprogrammen für OE-registrierte Annex I-Luftfahrzeuge.

In der Anlage A und B zu diesem LTH finden sich Formblätter, die dem Halter zur Erstellung eines Instandhaltungsprogramms nach den Vorgaben des § 48 Abs. 2 der ZLLV 2010 idgF dienen.
  • Instandhaltungsprogramm Standard: IHP nach Instandhaltungsanweisungen der Hersteller (Inhaber der Musterzulassung) ohne Abweichungen zu Herstellerangaben und ohne Piloten/Halter Instandhaltungsarbeiten gemäß Anlage A zu LTH 43C iVm § 48 Abs. 2 ZLLV 2010
  • Instandhaltungsprogramm Individuell: IHP nach Instandhaltungsanweisungen der Hersteller (Inhaber der Musterzulassung) mit Abweichungen, Zusätzen oder Abänderungen zu Herstellerangaben und/oder Piloten/Halter Instandhaltungsarbeiten - gemäß Anlage B zu LTH 43C iVm § 48 Abs. 2 ZLLV 2010
Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (IHP) und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der Austro Control GmbH genehmigt werden.

Jährliche Überprüfung

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm sollte in regelmäßigen Abständen (im Zuge der periodischen Nachprüfung) überprüft und wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bekannt gemacht werden.
  • IHP-Standard: das komplette IHP inkl. Verpflichtungserklärung des Halters ist zu überprüfen
  • IHP-Individuell: die jährliche Überprüfung ist im IHP zu bestätigen und nach Abschluss im L-Akt zu hinterlegen
Ihr IHP/AMP wird in der Austro Control GmbH, Abteilung LFA/AIR bzw. PGA geprüft. Sie erhalten den Namen und Kontakt Ihres Prüfers nach Zuteilung des Antrags. Mögliche Beanstandungen werden Ihnen mittels Befundbericht bekannt gegeben. Bitte füllen Sie diesen aus und senden Sie diesen samt verbessertem IHP/AMP zurück an den Prüfer. Wenn das IHP/AMP den rechtlichen Vorgaben entspricht, wird dieses mit Bescheid genehmigt.

VO (EU) 2018/1139

"Basic Regulation", Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
 

VO (EU) Nr. 1321/2014
Anhang I (Teil-M)
Anhang Vb (Teil-ML)

 

Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
 

VO (EU) Nr. 748/2012
Anhang I  (Teil 21)

Vorschriften zur Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
 

VO (EU) Nr. 965/2012
Air OPS

Vorschriften zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb
 

ZLLV 2010

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung  
 

ACGV

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH  
 

Kontakt

Alexander Clausen
Fax: +43 51703 1666
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