Steigenlassen von "Kleinluftballonen"

 

Seit 1. Oktober 2013 ist der geänderte § 128 Luftfahrtgesetz (LFG), der das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie von Feuerwerkskörpern regelt, in Kraft.

 

Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Steigenlassen von mehr als

30 Kleinluftballonen im Umkreis von 15 km um einen Flugplatz, sonst von mehr als

100 Kleinluftballonen gemäß § 128 Abs. 4 Luftfahrtgesetz (LFG) eine Bewilligung

des Landeshauptmannes erforderlich.

 

In Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist das Steigenlassen von Luftballonen verboten.

 

 

Wichtige Hinweise:

 

  • An den Luftballonen dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden
  • ebenso dürfen sie keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen,
  • nicht gebündelt (also keine Ballontrauben!) sein
  • zum Befüllen darf kein brennbares Gas verwendet werden;
  • es dürfen keine harten Gegenstände an/in den Ballonen - wie: Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs, etc.; somit sind auch Ballone mit
    LED-Lichtern nicht gestattet! - angebracht sein

 

Zuständige Landesbehörden: 

 

Wien

Niederösterreich

Burgenland

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Kärnten

Vorarlberg