FAQ, AMC und Information | ICAO Level 4, 5 und 6
Die Revisionen beziehen sich strikt auf die Anforderungen der ICAO gemäß Doc 9835, Circular 318 und 323, in welchen die Vorgaben der ICAO hinsichtlich Sprachbefähigung für Training und Sprachprüfung ihre Grundlage finden.
Arbeitsergebnisse und Beschlüsse des ICAO LPRI Workshop 08. -10.12.2010 und dem Workshop der ECAC vom 03.02.2011 in Paris lassen einem Mitgliedstaat keinen großen Interpretationsspielraum mehr. Österreich hat am 02.02.2011 die Übereinstimmungsmeldung an die ICAO abgegeben.Mitgliedstaaten, die sich noch in der Implementierungsphase befinden, müssen innerhalb kurzer Zeit die Implementierungspläne und Maßnahmenkataloge zur zwischenzeitlichen Risikominimierung der ICAO melden.
Mitgliedstaaten, die ihre Übereinstimmungsmeldung abgegeben haben sind aufgerufen, Maßnahmen zur Risikominimierung gegenüber Staaten zu treffen die nicht einen Status der Übereinstimmung nachweisen können. (SAFA Checks, Einflugbedingungen, usw.)
| Rev. Nr. | Fragenr. | Datum |
| 1 | Absatz 1:
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache Absatz 2: Grundlagen und Informationen für die Notwendigkeit der Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache Fragen: 1, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27, 30, 32, 34, 35 | 04.01.2011 |
| 2 | Fragen: 7, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37
(Frage 27 und 37 neu) | 11.02.2011 |
| 3 | Absatz 1:
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache Absatz 2: Grundlagen und Informationen für die Notwendigkeit der Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache Fragen: 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 26, 27, 30, 31 | 04.03.2011 |
| 4 | Fragen: 12, 13, 14, 17, 23, 27, 30, 32, 36 | 03.05.2011 |
| 5 | Fragen: 14, 17, 22, 31, 36, NEU 38 | 16.06.2011 |
| 6 | Frage: 13 | 16.08.2011 |
Änderungen der letzgültigen Revision werden kursiv dargestellt.
Info - Language Proficiency Implementing Status Austria (pdf)
(Version 1, 10.03.2011)Informationen zu den Anpassungen des Verfahrens zur Feststellung der Sprachbefähigung aufgrund des ICAO Workshops im Mai 2011 (pdf)
(Version 1, 22.06.2011)Verlautbarung zur Ernennung von Sprachbefähigungsprüfern und zur Durchführung von Sprachbefähigungsprüfungen / Überprüfungen gemäß § 119a ZLPV 2006 (pdf)
(Version 4, 01.06.2011)
Link ICAO Flight Safety Information
(Click List of States that have provided information concerning compliance with language proficiency requirements)
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache
• ZLPV 2006 § 119a (Grundlage für PPL VFR)
• Anlage 1 zur ZLPV 2006 Anlage 1 zu JAR-FCL 1.200/2.200 (IFR)
• Anlage 1 zur ZLPV 2006 JAR-FCL 1.010 / 2.010 (4) sowie Anlage 1 zu JAR-FCL 1.010 / 2.010
• Verlautbarung zur Ernennung von Sprachbefähigungsprüfern und zur Durchführung von Sprachbefähigungsprüfungen / Überprüfungen gemäß § 119a ZLPV 2006
Grundlagen und Informationen für die Notwendigkeit der Durchführung von Sprachprüfungen in englischer Sprache
• ICAO Annex 1 Anhang 1
• DOC 9835: Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements
• ICAO Resolution A32-16 1998 -> development of Language Proficiency provisions:
Result: Both ICAO phraseologies and plain language are required for safe radiotelephony communications
• ICAO Circular 318 sowie 323
• State Letter: GZ. BMVIT-79.000/0009-II/L3/2011 (ICAO Compliance Report - OZB)
1. General
Note - The ICAO language proficiency requirements include the holistic descriptors at Section 2 and the ICAO Operational Level (Level 4) of the ICAO Language Proficiency
Rating Scale in Attachment A. The language proficiency requirements are applicable to the use of both phraseologies and plain language.
To meet the language proficiency requirements contained in Chapter 1, Section 1.2.9, an applicant for a license or a license holder shall demonstrate, in a manner acceptable to the licensing authority, compliance with the holistic descriptors at Section 2 and with the ICAO Operational Level (Level 4) of the ICAO Language Proficiency Rating Scale in Attachment A.
2. Holistic descriptors
Proficient speakers shall:
a) Communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations;
b) Communicate on common, concrete and work-related topics with accuracy and clarity;
c) use appropriate communicative strategies to exchange messages and to recognize and resolve misunderstandings (e.g. to check, confirm or clarify information) in a general or work-related context;
d) Handle successfully and with relative ease the linguistic challenges presented by a complication or unexpected turn of events that occurs with the context of a routine work situation or communicative task with which they are otherwise familiar; and
e) use a dialect or accent which is intelligible to the aeronautical community.
Generellen Bewertungskriterien gelten bei Englisch Level 4
(Details siehe Einstufungsskala)
Aussprache:
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht.
Struktur:
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen jedoch nur manchmal den Aussagegehalt.
Wortschatz:
Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind in der Regel ausreichend, um sich zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen wirkungsvoll zu äußern. Der Bewerber kann häufig erfolgreich umschreiben, vor allem, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.
Sprachgewandtheit:
Der Bewerber spricht zusammenhängend und in angemessener Geschwindigkeit. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder phrasenhafter Rede zu spontanem Gespräch kommen. Dies behindert die Verständigung jedoch nicht. Er kann eingeschränkt Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Vom Bewerber verwendete Füllwörter lenken nicht ab.
Informationsmaterial zur Durchführungsverordnung
1) Welche Sprache muss beherrscht werden?
Grundsätzlich gelten die Anforderungen der ICAO für jede Sprache, in welcher jeweils der Sprechfunkverkehr durchgeführt wird. In Österreich ist dies offiziell die englische Sprache sowie die deutsche Sprache für den Flugfunk.
2) Wie werden die Sprachkenntnisse bewertet?
Sprachkenntnisse werden nach der ICAO Rating Scale eingestuft. Die ICAO Bewertungsscala umfasst Level 1 bis 6, wobei Level 6 die bestmögliche Einstufung ist.
3) Was versteht man unter operational Level?
ICAO Level 4 gilt als operational Level, der ausreicht, die Kommunikation auch in Non-Routine Situationen aufrecht zu erhalten.
4) Was versteht man unter Expert Level?
Der Expert Level entspricht dem ICAO Sprachlevel 6 und gilt als nahezu muttersprachliches Niveau. Wird ein Kandidat mit Level 6 beurteilt, wird das in die Fluglizenz eingetragen und eine wiederholte Sprachfertigkeitsprüfung (recurrent testing) entfällt.
5) Kann man ohne formale Sprachprüfung, z.B. anhand des Lebenslaufes den Sprachlevel bescheinigen lassen?
Nein, ein biografischer Nachweis ist nicht möglich.
6) Sind alle Piloten von den ICAO-Sprachanforderungen betroffen, oder gibt es Ausnahmen?
Alle Inhaber österreichischer Pilotenlizenzen, die im Ausland fliegen oder in Österreich während des Führens eines Luftfahrzeuges englischsprachigen Flugfunk ausüben, müssen ausreichende Englischkenntnisse nachweisen, von dieser Nachweispflicht sind ausgenommen: Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer, Luftraumklassifizierungen sind auch bei Ausnahmen zu beachten.
7) Wer nimmt Sprachprüfungen ab?
Ein von der Austro Control autorisierter LPE (Language Proficiency Examiner) nimmt Sprachprüfungen ab.
Bei Ergebnis Level 6 nach Abnahme einer Prüfung durch einen LPE (L6) ist das Ergebnis noch durch einen weiteren LPE (L6) verpflichtend zu bestätigen oder durch einen liguistisch geschulten Experten eines LAB
(Circ. 318).
8) Wo kann ich meine Sprachbefähigung trainieren?
Die ersten Anträge für Language Assessment Bodies gemäß JAR-FCL AMC 1.010 liegen der Austro Control schon vor. Auf das ICAO Meeting in Paris reflektierend, wird die vertragliche Bindung einer linguistisch trainierten Lehrkraft für EN / Englisch seitens der zuständigen Behörde als notwendig erachtet. Die ZLPV Novelle schafft 2011 die rechtliche Grundlage LAB`s per Bescheid zu autorisieren Sprachschulungen und Sprachprüfungen abzunehmen. Der Sprachprüfer ist jedoch immer ein LPE / Language Proficiency Examiner in Verbindung mit einer, im Ausbildungshandbuch des LAB genehmigten linguistisch ausgebildeten Person oder eines zweiten LPE bei Sprachlevel EN Level 6.
9) Aus welchen Teilen besteht die Prüfung?
Die Prüfung besteht aus 2 Teilen:
- Digitaler Test – (online CBT) unter Supervision des Language Proficiency Examiners (LPE)
- Face to Face Interview mit dem Language Proficiency Examiner (LPE)
Da es sich um zwei getrennte Prüfverfahren handelt, darf der LPT jedoch nicht gleichzeitig im Rahmen eines LPC, OPC oder Skill Test durchgeführt werden!
10) Kann nur ein Teil der Prüfung wiederholt werden?
Nein, bei Nichtbestehen eines der beiden Prüfungsteile, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
Dies aber genau bei dem Prüfer, bei dem das Ziel NICHT erreicht worden ist! Alternativ kann später auch ein LAB / Language Assessment Body zum Training (um die Prüfungsreife zu erlangen) uns Prüfung konsultiert werden. Alternativ kann ein anderer LPE schriftlich durch die Behörde zugewiesen werden.
11) In welchen Intervallen erfolgen die Wiederholungsprüfungen?
Für Piloten erfolgt die Wiederholungsprüfung bei Sprachstufe 4 nach drei Jahren und bei Stufe 5 nach sechs Jahren. (Eine Unterteilung nach IR / VFR mit einem Jahr längerer Laufzeit bei L 4 und zwei Jahren längerer Laufzeit bei L 5 steht zurzeit nicht zur Diskussion) Somit ist das Verfahren standardisiert. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf des in der Lizenz eingetragenen Sprachlevels erfolgen.
12) Wie kann die Gültigkeit des Sprachbefähigungsnachweises verlängert werden?
Es sind folgende Möglichkeiten vorgesehen, die Gültigkeit zu verlängern:
- Prüfung bei einem autorisierten Language Proficiency Examiner (LPE)
Prüfung bei einem Language Assessment Body (LAB) (Anlage 1 zu JAR-FCL 1.010, Amendment 7, veröffentlicht am 27.04.2011)
13) Gibt es verschiedene Prüfungen für die Sprachlevel 4, 5 und 6?
Gemäß ICAO Circular 318 3.2 wird der Einsatz von 2 Sprachprüfer zur Ermittlung eines Sprachlevels als „Best Practice“ angesehen. Im semi direkten Prüfverfahren unter Verwendung eines digitalen Tests bedarf es für Language Proficiency Prüfungen mindestens eines Prüfers. Dieser sollte bei Einzelprüfungen zumindest eine Stufe höher, wie der vom Kandidaten angestrebte Sprachlevel, qualifiziert sein, mindestens jedoch siehe darunter.
Angestrebter Sprachlevel English L4 = LPE muss mindestens LPE L 5 sein
Angestrebter Sprachlevel English L5 = LPE muss mindestens LPE L 6 sein,
oder zwei LPE mit mindestens L 5 Status
Angestrebter Sprachlevel English L6 = LPE muss mindestens LPE L6 sein und es ist seit 15.08.2011 ein LPLE (Language Proficiency Linguistic Expert) oder ein akkreditierter Linguist eines genehmigten Language Assessment Bodies als zweiten Prüfer hinzuzuziehen.
14) Wie erhält ein Examiner die Akkreditierung zur Abnahme von Sprachtests?
Die Autorisierung zum LPE – Language Proficiency Examiner ist eine Zusatzautorisation!
- Als Examiner autorisiert zu sein ist eine wesentliche Grundvoraussetzung! Also z.B.: FE, CRE, TRE, SFE die entsprechenden Autorisierungen müssen gültig sein und vorliegen,
- Ab dem 01.01.2010 hat der Examiner bei einem Assessment mit einem Senior Examiner / Assessor schon bewiesen, dass er in Englischer Sprache Prüfungen abnehmen kann (siehe geändertes Formular).
- Mittels Sprachtest stellt die Behörde den Sprachlevel des Examiners durch ein unabhängiges und objektiviertes Testverfahren (siehe Liste der veröffentlichten, akzeptierten Prüfungsverfahren auf der Website der Austro Control) fest.
- Wird ein höherer Level als Level 4 erzielt (Voraussetzung um Sprachprüfer zu werden), so wird auch dieser Level in die Grundlizenz eingetragen und dient als Maßstab für die spätere LPE Einstufung
- Der Minimum Level ist jedoch nach Circ. 318 – 6.4.1 der Sprachlevel „5“ um als LPE autorisiert werden zu können.
- Eine Teilnahme an einem Schulungslehrgang bei der Austro Control ist obligatorisch!
- Das bei dem Testverfahren erreichte Ergebnis (Language Proficiency Level) kann der LPE Bewerber in seine Lizenz eintragen lassen, sofern dieser Level höher als der aktuell eingetragene Sprachlevel ist.
- Nach diesem Eintrag in der Lizenz erfolgt dann auf Antrag des Bewerbers auch seine Autorisierung als LPE mit dem entsprechenden Level in seiner Prüferernennung.
- Ausbildung und Ernennung von LPEs ist ausschließlich der zuständigen Behörde (Austro Control GmbH) vorbehalten.
- Von der zuständigen Behörde werden ab 2011 für LPEs Kurse angeboten, bei denen linguistisch geschulte Personen die Sprachprüfer entsprechend den Anforderungen der ICAO zusätzlich als Bewerter (Rater) trainieren. Das Rater Training muss bei Verlängerung der LPE Prüferautorisierung ab dem 5.3.2013 nachgewiesen werden. Bei dem LPLEI Workshop on Maintainance and sustainability of aviation language proficiency in Paris (8. - 10.12.2010) wurde festgestellt, dass unbedingt der Sprachprüfer trainiert werden muss Unterschiedsmerkmale zu erkennen und noch treffender zu beurteilen. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung für den Sprachlevel. Termine sind in Planung und werden zeitgerecht veröffentlicht.
- Linguistische Spezialausbildung und / oder Studium der englischen Sprache
- Teilnahme an einem LPE/LPLE Initial Kurs (zur Standardisierung des Verfahrens)
- Teilnahme an einer LPE/LPLE Rater Ausbildung
- Teilnahme an einem semi- direkten Testverfahren (LPT selbst mal machen)
Autorisierung als LPLE für: (Grundlage ICAO Doc 9835, Circular 318 und Circular 323)
- Tätigkeit als Sachverständiger im Rahmen der Qualitätskontrolle von LPT (Language Proficiency Test)
- Abnahme von Assessments (Teilnahme eines LPLE bei Durchführung einer Sprachbefähigungsprüfung) zur LPE Re- Autorisierung und neuer Autorisierung von LPE (neu ab 15.08.2011)
- Durchführung von Schulungen innerhalb eines genehmigten LAB
(Language Assessment Bodies) - Mithilfe bei der Verbesserung des Systems – LPT (gemäß ICAO Doc 9835)
Prüfertätigkeit als zweiter Prüfer im Rahmen des etablierten LPT Verfahrens
15) Was passiert, wenn ein LPE-Bewerber bei dem digitalen Assessment bei der Austro Control nicht "English Level 5" erreicht?
Der Bewerber kann lediglich nicht als LPE autorisiert werden. Der eingetragene Sprachlevel in der Grundlizenz bleibt bestehen.
Alle LPE Level 4, die bis zum 05.03.2011 ihre Ausbildung zum LPE abgeschlossen haben, sind nach erfolgter Autorisierung auch weiterhin berechtigt, ihre Tätigkeit als Sprachprüfer „English Level 4“ auszuüben. Die Tätigkeit ist an die Gültigkeit der Autorisierung gebunden.
16) Wie läuft die Sprachprüfung bei einem LPE ab?
Die Sprachprüfung besteht aus einem digitalen interaktiven Sprachtest und einem individuellen Interview mit dem Examiner.
Der LPE führt zunächst bei dem Kandidaten einen digitalen Sprachtest durch. Hier muss mindestens der Level 4 erreicht werden. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass der Examiner bei der digitalen Prüfung den Kandidaten mit LOGIN und PASSWORD richtig zuordnet und die Prüfung in angemessener Weise überwacht. Nach dem digitalen Sprachtest wertet der Examiner den digitalen Test aus und evaluiert dann ein vorläufiges Ergebnis. Mit einer Matrix ermittelt der Examiner den Sprachlevel des Kandidaten. Die Ergebnisse werden in ganzen Zahlen dargestellt.
In allen Teilbereichen des digitalen Tests muss mindestens immer der Level 4 oder der angestrebte Sprachlevel (5/6) in 4 von 6 möglichen Teilbereichen erreichtwerden.
Es folgt ein Face to Face Interview, in dem der Examiner eine frei gewählte Situation aus dem Bereich der Notmaßnahmen mit dem Kandidaten in englischer Sprache abhandelt oder anhand von gegebenenfalls vorbereiteten Bildern, Skripten innerhalb einer Frage/Antwortkonversation das Interview durchführt.
17) Wie wird der Teil 2, das Interview, gewertet?
Das Interview soll zur Bestätigung der im digitalen Test ermittelten Prüfungsergebnisse dienen. Die Ergebnisse des digitalen Tests sind in ganzen Zahlen und geben den Trend vor zu dem die Sprachprüfung letztendlich führen wird. Die digitalen Ergebnisse sind in die dafür vorgesehene Spalte auf der Seite 2 des Prüfungsformulares einzutragen.
Wie bei allen Prüfungen kann man sich gezielt auf eine Prüfung vorbereiten und Prüfinhalte im Vorfeld eruieren und erlernen. Verfälschend kann schon ein gewisser Bekanntheitsgrad des Prüfverfahrens in Verbindung mit den zu erwartenden Prüfungsfragen wirken. Selbst bei einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der digitalen Testverfahren und deutlichen einer Vermehrung der Prüfungsfragen in der Fragenauswahl ist diese Problematik bei allen digitalen Prüfverfahren manifest. Stellt daher ein LPE beim Interview eine deutliche Diskrepanz zwischen dem ermittelten Ergebnis des digitalen Testes und den gezeigten Leistungen im Interview fest, so kann er aucheinenniedrigerenSprachlevel in seinem Sachverständigengutachten festlegen oder den Bewerber zu einem Language Assessment Body zur weiteren Überprüfung schicken. Dem Interview kommt daher zur Bestätigung des im digitalen Test ermittelten Prüfergebnisses eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Austro Control vertraut hier auf die Fachkompetenz der Sprachprüfer! DagegenisteineAufwertung des digital ermittelten Prüfergebnisses nicht möglich.
Ein Examiner Level 5 – LPE English – L5 kann den English Level 4 vergeben oder bestätigen sowie den Lebel 5 mit einem zweiten Examiner Level 5 - LPE Englisch 5 vergeben oder bestätigen.
Ein Examiner Level 6 – LPE English – L6 kann die English Level 4, 5 vergeben oder bestätigen und 6 vergeben.
Bei Level 6 ist entweder ein weiterer LPE (L6) oder im Rahmen eines LAB, die dort genehmigte linguistisch geschulte Person zur Bestätigung hinzuzuziehen. Bei gegensätzlicher Meinung über das Prüfergebnis und den daher zu vergebenden Sprachlevel ist der Level zu vergeben, bei dem Meinungsgleichheit herrscht. (es ist das kleinste gemeinsame Vielfache anzuwenden)
Bei der Bewertung ist folgendes zu beachten:
Wenn das Ergebnis Level 4 sein soll darf kein Gegenstand unter Level 4 bewertet sein (siehe z.B am Auswertungssheet).(Beispiel: Minimum 4/4/4/4/4/4 = 4) Für die Level 5 und 6 gilt prinzipiell, dass maximal zwei Gegenstände mit einem Level weniger als dem Level, der als Ergebnis eingetragen werden soll bewertet sein darf. Bei Ergebnis Level 6 muss der zweite Examiner (linguistisch geschulte Person – LAB oder LPE Level 6) das Ergebnis bestätigen. Das Interview nach dem digitalen Test dient zu Bestätigung des Ergebnisses. Die Bewertung auf dem Formblatt muss eindeutig sein.
Es muss immer das Ergebnis der digitalen Sprachprüfung und das Ergebnis des Interviews mit erreichtem Sprachlevel auf dem dafür vorgesehenen Formblatt dokumentiert werden.
Auf dem Formblatt dürfen NUR ganze Zahlen pro Gegenstand als Endergebnis für digitalen Test und Interview eingetragen werden.
Hat ein Kandidat bestanden, möchte aber einen höheren Level erzielen, so steht es dem Kandidaten frei, einen entsprechend dafür qualifizierten Examiner aufzusuchen.
Das Interview darf nicht an einen LPC/OPC gekoppelt werden. Die ICAO lehnt jedes Testverfahren, welches an ein anderes Testverfahren (LPC/OPC) gekoppelt ist, ab. Es handelt sich um zwei getrennte Prüfungen und Prüfverfahren.
Die Behörde will die L4-Qualifikationen der Lizenzinhaber sicherstellen. Jede höhere Qualifikation wird als Zusatzbefähigung angesehen und liegt im persönlichen Leistungsanspruch des Kandidaten!
18) Kann ein Prüfer einen geringeren Sprachlevel bei Wiederholungsprüfungen feststellen und den Kandidaten sozusagen von Level 5 z.B. auf Level 4 herabstufen?
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Prüfers bei einem Kandidaten den Sprachlevel zu bestätigen oder eben nicht zu bestätigen. Hat ein Kandidat z.B den Sprachlevel 5 und zeigt nicht die von diesem Level erwarteten Leistungen kann entweder der Kandidat diese Prüfung bei dem gleichen Prüfer wiederholen, oder er wendet sich an einen Language Assessment Body (LAB) um nach entsprechendem Training den angestrebten Level mit einer weiteren Prüfung zu erreichen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Kandidat mit dem schlechteren Prüfergebnis einverstanden ist. In diesem Falle käme dann der Sprachlevel 4 und nicht der Sprachlevel 5 zum Eintrag.
19) Führt ein fehlender Sprachbefähigungsvermerk zur Einschränkung der Lizenz?
Ja, es dürfen keine Lizenzrechte ausgeübt werden, bei denen die Ausübung des Flugfunks in englischer Sprache erforderlich sind, wie z.B. beim Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln. (JAR FCL 1.200)
Maßgeblich ist jedoch immer die Sprache des Landes in der der Flugfunk durchgeführt wird. (JAR-FCL 1.010 (4)). Dies bedeutet, dass in jedem Fall grundsätzlich ein Sprachbefähigungsvermerk in der Lizenz eingetragen sein muss. Ist z.B DEUTSCH / German Level 6 eingetragen, so kann der Pilot den Flugfunk in deutscher Sprache durchführen und kann auch in Länder fliegen, wo neben der englischen Sprache auch der Flugfunk in deutscher Sprache durchgeführt wird. (z.B Deutschland, Österreich, deutschsprachige Schweiz mit BFZ) Dies betrifft ausschließlich Flüge nach VFR. Wird nach Instrumentenflugregeln geflogen, dann muss neben z.B German Level 6 auch mindestens English Level 4 in die gültige Lizenz eingetragen sein. (JAR FCL 1.200 mit AFZ)
Hat der Pilot keinen Eintrag – English Level 4 – und will VFR ins Ausland fliegen, in dem Deutsch keine offizielle Sprache ist in der Flugfunk durchgeführt wird, so wäre dies nicht legal. Die näheren Anforderungen legt die AIP des jeweiligen Staates fest.
Funkerzeugnisse sind
BFZ: berechtigt zum Funken auf Deutsch
EFZ: berechtigt zum Funken auf Deutsch und Englisch (international)
AFZ: berechtigt zum Funken auf Deutsch und Englisch für Sicht- und Instrumentenflug
Auch in dem Fall, dass in einer Pilotenlizenz z.B mit dem Eintrag in Feld XII z.B.: Sprechfunk in Deutsch und Englisch, der Pilot aber noch keinen eingetragenen Sprachbefähigungsnachweis mit mindestens English Level 4 in seiner Lizenz vorweisen kann, berechtigt den Piloten nicht am Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln
teilzunehmen oder auch VFR ins Ausland zu fliegen, wo der Flugfunk nicht in deutscher Sprache durchgeführt wird.
20) Wird die Sprachprüfung eines LPE aus Österreich auch international anerkannt?
Grundsätzlich und anders wie bei Type / Class Ratings führt ein LPE, autorisiert von der Austro Control nur Erst- und Wiederholungssprachprüfungen bei Lizenzinhabern durch, für die die Austro Control die lizenzführende Stelle und zuständige Behörde ist. Von Prüfungen in anderen Ländern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, wird zu dem jetzigen Zeitpunkt abgeraten.
Ziel der ACG ist es ein hohes Niveau bei den Sprachprüfungen zu dokumentieren und zu implementieren, damit das System internationale Anerkennung findet! Zurzeit gibt es noch große Unterschiede bei der Implementierung von Sprachprüfungssystemen bei den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten und demzufolge kommt es zu unterschiedlichen Verfahren und Entwicklungsstände innerhalb der Bewertung und der Qualitätskontrolle.
(ECAC Workshop 03.02.2011 - Paris)
Vor Prüfung eines Lizenzinhabers eines anderen Mitgliedstaates ist daher in jedem Falle die schriftlichliche Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen! Die Gleichwertigkeit der Prüfung im Ausland muss vom Bewerber bei der Antragsstellung der zuständigen Behörde im Ausland nachgewieden werden. Die zuständige Behörde im Ausland muss die Möglichkeit haben, Qualitätskontrollen durchzuführen und das Prüfverfahren, welches von der Austro Control festgelegt worden ist zu kennen und zu akzeptieren.
Der Prüfer ist daher verpflichtet, die ausländische Behörde hier entsprechend umfänglich zu informieren, da unterschiedliche Prüfverfahren Anwendung finden und auch von Staaten Anwendung finden, die noch nicht die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der ICAO gemeldet haben. Es kann bei nicht durchgeführter Aufklärung zu immensen Akzeptanzproblemen und dem zu Folge internationalen Problemen kommen, weil es zurzeit noch keine Harmonisierung der Mitgliedstaaten gibt.
21) Wie kann ein LPE seinen eigenen Sprachlevel nochmals verbessern?
Der LPE kann durch Ablegung einer erneuten Sprachprüfung unter Aufsicht der Behörde oder einem dafür genehmigten LAB seinen Sprachlevel verbessern.
22) Wie verlängert der LPE seine Autorisation?
Er verlängert die Autorisation mit der Verlängerung des eigenen Sprachlevels in seiner Lizenz und durch die Verlängerung seiner Examiner Autorisation als FE, SFE, TRE, CRE. Durchgeführte Sprachprüfungen können nicht zur Verlängerung der FE, SFE, TRE, CRE Autorisation herangezogen werden.
Die Tätigkeit eines LPE kann nur ausgeübt werden, wenn ein entsprechender oder höherer Sprachlevel in der Grundlizenz eingetragen worden ist! Die Schulung zum LPE Prüfer muss nur einmalig absolviert werden. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich, jedoch hat der Sprachprüfer zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Examiner Autorisation spätestens ab dem 05.03.2013 eine linguistische Bewerter Ausbildung (Circ. 318 6.4) nachzuweisen. Weitere LPE Schulungen / Weiterbildung werden, nach Einführung der EU-FCL, zum informativen Bestandteil der verpflichtenden Examiner Weiterbildungen welche dann die zuständige Behörde durchzuführen hat.
Die Austro Control wird im limitierten Umfang Bewerter Training Kurse anbieten, die Termine werden zeitgerecht im Web veröffentlicht. Die Austro Control geht dabei davon aus, dass sich in den nächsten Monaten geeignete Organisationen bilden, die gemäß den Qualifikationsanforderungen der ICAO Bewerter Training Kurse anbieten werden.
Eine Liste dieser akzeptierten Organisationen wird zeitgerecht auf der Austro Control Homepage veröffentlicht.
Des Weiteren muss ein LPE zur Verlängerung seiner Autorisierung als LPE folgende Kriterien erfüllen
(Quelle: ICAO Workshop 24. – 27.5.2011)
- recurrent training bei einem autorisierten LAB
oder - Überprüfung mit einem LPLE (Language Proficiency Linguistic Expert – siehe Verlautbarung 4.1.5) oder innerhalb eines LAB, in Form eines Assessments im Rahmen einer Sprachbefähigungsprüfung.
oder - Teilnahme an Examiner Weiterbildung bei denen auch zusätzlich LPE Weiterbildung angeboten wird.
(Veranstalter: Austro Control)
und - Mindestens 2 Prüfungen pro Jahr der Ernennung durchgeführt haben. (analog Examinerbestimmungen – 6 Prüfungen mindestens – 2 Prüfungen pro Jahr der Ernennung)
Erläuterungen:
Bei oben genannten Verlängerungsbedingungen müssen jeweils 2 aus den drei angebotenen Varianten durchgeführt werden, mindestens müssen jedoch 3 Kriterien aus den oben genannten Kriterien 1. – 3. in Anspruch genommen werden (es kann also eine Aktivität wiederholt werden).
Der Punkt 4 ist jedenfalls zu erfüllen. Innerhalb von 6 Jahren muss in jedem Fall eine Überprüfung mit einem LPLE in Form eines Assessments durchgeführt werden (Punkt 2).
Ab 1.1.2012 wird das Assessment auch für Neuernennungen verpflichtend.
Siehe Punkt 14.
LPLE:
Ein LPLE muss zur Verlängerung seiner Autorisierung folgende Kriterien erfüllen:
- Teilnahme an einem jährlichen Rater Training
oder - Teilnahme an einem Language Proficiency Workshop innerhalb eines Jahres
und Mindestens 2 Qualitätskontrollen / Co- Prüfungen pro Jahr der Ernennung durchgeführt haben.
Der Punkt 3 ist jedenfalls immer zu erfüllen
23) Kann der Sprachprüfer den Eintrag in die Lizenz direkt vornehmen?
Nein, der Eintrag muss durch die Lizenz ausstellende Behörde erfolgen.
24) Ersetzt die Language Proficiency Prüfung die Prüfung bei der Fernmeldebehörde?
Nein, da die Prüfung mit entsprechender Dokumentation unabhängig von der Funkerprüfung bei der Fernmeldebehörde anzusehen ist. Harmonisierungen beider Testverfahren (z.B Fernmeldebehörde LAB Status) sind jedoch für das Jahr 2011 konzeptionell angestrebt.
25) Wie wird die Zusatzautorisation LPE in die Examiner Autorisation eingetragen?
LPE – English (5) oder (6) je nach Eintrag in der Grundlizenz.
26) Kann ein autorisierter LPE auch andere Sprachlevel feststellen?
Ein LPE kann Prüfungen in seiner Muttersprache für jeden Bewerber durchführen. Unabhängig davon ob der Bewerber diese Sprache als Muttersprache beherrscht. Die Sprachbefähigungsprüfung kann vor der Radio Telefonie Prüfung abgelegt und in die Lizenz unter Feld XII eingetragen werden (siehe detaillierte Beschreibung unter Punkt 27). Diese RTF Berechtigung kann in der Lizenz (Feld XIII) oder auf einem gesonderten Dokument nachgewiesen werden. Dies ist eine praktikable Zusatzregelung der Austro Control. Ein digitaler Test ist hier nicht notwendig, das Gutachten des LPE reicht auf dem Formblatt aus.
27) Kann der Bewerber die Sprachprüfung auch vor der dem höherwertigen Eintrag einer AFZ Radio Telefonie Prüfung (EN) eingetragen bekommen?
Es handelt sich um unterschiedliche Prüfverfahren, die in keiner Abhängigkeit zueinander stehen. Es kann daher vorkommen, dass ein Kandidat EN Level 4 in seiner Lizenz eingetragen bekommt aber trotzdem unter Ziffer XII der Lizenz (Flugfunk) GERMAN eingetragen hat, weil er noch nicht die Englische Radio Telephonie Prüfung absolviert hat oder absolvieren konnte.
Dies bedeutet in diesem Falle, dass der Lizenzinhaber den Flugfunkverkehr nur in Deutscher Sprache durchführen darf!
Der Eintrag des Sprachlevels berechtigt also nicht gleichzeitig zur Durchführung des Flugfunks in Englischer Sprache. Hier müsste dann zusätzlich unter Ziffer XII GERMAN/ENGLISH stehen!
Es muss mindestens ein Sprachlevel in der Lizenz eingetragen sein (spätestens bis 25.02.2012). Der Sprachlevel, der eingetragen wird muss nicht Englisch sein, es kann auch DEUTSCH Level 4, 5 oder 6 sein. Wenn der Pilot GERMAN eingetragen bekommt, darf dieser nur im deutschsprachigen Raum Flugfunk in deutscher Sprache durchführen (JAR-FCL 1.010 od. 2.010 (4) / CRD EASA FCL.055).
Ein Pilot der IR in seiner Lizenz eingetragen hat benötigt auch das AFZ (Funktelefonistenzeugnis) sowie mindestens EN Level 4 in seiner Lizenz eingetragen. Generell gilt, wer englischen Flugfunk ausüben will muss Englisch (English Level 4) in seiner Lizenz eingetragen haben. (JAR FCL 1.200)
28) Wie wird der erreichte Sprachlevel nach der Prüfung bestätigt?
Die Auswertung des digitalen Sprachtests und des Interviews wird auf einem gesonderten Formblatt für jeden Sprachlevel festgehalten und der Austro Control vorgelegt. Der Eintrag in die Grundlizenz erfolgt dann entsprechend durch die Lizenzstelle der Austro Control. Die digitale Auswertung des Sprachtests sowie des Interviews sind auf dem Formblatt zu dokumentieren.
29) Müssen auch negative Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörde gemeldet werden?
Ja, insbesondere um Prüfungstourismus zu verhindern und aus Gründen der Qualitätskontrolle.
30) Welche Prüfverfahren dürfen zum Einsatz kommen?
Es sind derzeit mehrere, neue Prüfungsverfahren im Test, die Behörde kann beim Einsatz der Prüfverfarhen variieren, eine Festlegung auf ein Prüfverfahren ist nicht vorgesehen. Eine Liste akzeptierter Prüfverfahren findet sich unter: http://www.austrocontrol.at/Images/DC_LFA_PEL_065_tcm586-78362.pdf
31) Kann ein LPE auch andere digitale Testverfahren verwenden?
Ja, denn es kommen vermehrt auch andere Prüfverfahren auf den Markt. Ein LPE (Language Proficiency Examiner) oder auch LAB (Language Assessment Body) kann mit schriftlicher Akzeptanz der zuständigen Behörde jederzeit ein Prüfverfahren wählen, welches den Kriterien der ICAO entspricht und neben den interaktiven Komponenten auch die Möglichkeit zur Speicherung der Prüfergebnisse und Qualitätskontrolle aufweist. Die ICAO geht im Jahre 2011 dazu über eine „Good List“ von Prüfverfahren zu erstellen, die dem Anforderungsprofil der ICAO entsprechen. Alle NAA`s sind zudem aufgefordert verwendete Prüfverfahren der ICAO zu melden.
Eine Liste akzeptierter Prüfverfahren wurde am 04.05.2011 inkl. Kontaktdaten auf der Website der Austro Control veröffentlicht.
Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein LPE ausschließlich nur Sprachprüfungen für Inhaber von JAR-FCL Lizenzen durchführen darf, welche von der Austro Control ausgestellt worden sind, außer wie unter FAQ 20 erwähnt.
Auf der veröffentlichten Liste der akzeptierten Prüfverfahren sind die Kontaktdaten des jeweiligen Anbieters enthalten. Der Prüfer hat jedoch vor Verwendung der jeweiligen Testsoftware diesen Umstand der Behörde zur Aufnahme in die Prüferliste bekannt zu geben.
32) Wo finden Sich die Kontaktdaten der einzelnen Anbieter für Prüfungssysteme?
Auf der demnächst veröffentlichten Liste der akzeptierten Prüfverfahren sind die Kontaktdaten des jeweiligen Anbieters enthalten. Der Prüfer hat vor Verwendung der jeweiligen Software diese der Behörde zur Aufnahme in die Prüferliste bekannt zu geben.
33) Dynamische Anpassung
Das Testverfahren wird kontinuierlich weiterentwickelt und den laufenden, ggfls auch neuen Anforderungen angepasst werden. Jeder LPE ist aufgerufen hinsichtlich der Entwicklung weiterer Prüfungsfragen und anderer Verbesserungsvorschläge, diese bei der ACG einzubringen. Für den Bereich PPL und Hubschrauber werden zurzeit noch zusätzliche und zugeschnittene Prüfungsfragen erarbeitet.
34) Wann kann ein LPE mit Prüfungen beginnen?
Der LPE muss einen Einweisungskurs bei der ACG besucht haben und selbst eine Sprachprüfung dabei ablegen. Nach Eintrag LPE. EN Level (X) in der Examiner Autorisierung gibt der LPE der zuständigen Behörde an, welches Testverfahren er verwenden will. Handelt es sich um ein akzeptiertes Testverfahren, so wird das verwendete Testverfahren auch neben Namen und Level des LPE in der Liste der LPE`s veröffentlicht und der LPE kann dann mit Prüfungen beginnen.
35) Gibt es eine Zulassungsbeschränkung seitens der Behörde für die Anzahl der LPE's?
Die zuständige Behörde (ACG) führt in 2010/2011 die bereits ausgeschriebenen und auf freiwilliger Basis akzeptierten LPE Einweisungskurse durch. Es wird davon ausgegangen, dass nach diesen Kursen ca 250 LPE`s in Österreich zur Verfügung stehen. Im Jahre 2011 sind dann nur noch einer, maximal zwei LPE Kurse geplant. Diese Kurse sollten ausreichen um den Bedarf an LPE`s zu decken. Zudem ist in der Planung dass ab 2012 etablierte LAB`s unter Aufsicht der Behörde neue LPE Kandidaten ausbilden und prüfen. Eine Deckelung wird es also nicht geben, jedoch wird sich die Behörde dynamisch an der Bedarfsentwicklung orientieren.
36) Verfahrensanpassungen zur Verbesserung der Qualität bei derzeit akzeptierten Prüfverfahren
Aufgrund der aktuellen Evaluierung mehrerer neuer Testsystem wird unter diesem Punkt nicht auf ein individuelles Testverfahren eingegangen. Neue Prüfverfahren haben den Vorgaben der ICAO sowie dem von Austro Control veröffentlichten Prüfverfahren zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde vor Anwendung zu testen und in die Liste der akzeptierten Prüfverfahren einzutragen.
Formblätter:
Verwendung der Formblätter:
Das Prüfungsformular mit den Appendixes Part 1 und / oder Part 2 in der letztgültigen Fassung für jede Prüfung zu benutzen. Diese Anhänge sollen einerseits dem LPE / LPLE als Checkliste zur weiteren Unterstützung bei der Bewertung dienen, andererseits aber auch den derzeitig gültigen Anforderungen der ICAO entsprechen.
Der Appendix 1 ist bei direktem Prüfverfahren durch den LPE auszufüllen, da hier keine Bewertungsdokumentation durch ein Softwareprogramm erfolgt. Bei digitalem, semi direktem Prüfverfahren / Test ist dies nicht notwendig, da der Bewerter die Inhalte des Formblattes durch den Ausdruck des Testprogrammes beilegt und dokumentiert!
Der Appendix 2 ist jedenfalls immer auszufüllen und zur Dokumentation des Interviews dem Prüfungsformular durch den LPE beizulegen.
Es muss daher ausgefüllt werden:
- Prüfungsformular Language Proficiency Test - dieses beinhaltet den Antrag auf Erteilung, bzw. Verlängerung des Sprachbefähigungseintrags. Dieses Formblatt ist auf jeden Fall bei Durchführung einer Sprachbefähigungsprüfung auszufüllen und abzugeben.
- Appendix 1 „Test evaluation Sheet“ - (dieses Formblatt) ist bei direktem Testverfahren immer auszufüllen, da hier kein Evaluation (Result) Sheet von einem Softwareanbieter verfügbar ist. Es handelt sich bei einem solchen Verfahren zumeist um ein für einem LAB genehmigtes Verfahren.
- Appendix 2 “ICAO Language Proficiency Test / Interview Rating Form” - dient der Bewertung des Interviews. Diese Form ist immer auszufüllen und der Prüfungsdokumentation beizulegen, da ein Interview jedenfalls durchzuführen und die Bewertung zu dokumentieren ist.
37) Ab wann muss man verpflichtend eine Sprachbefähigungsprüfung ablegen
Siehe Veröffentlichung der Austro Control vom 26.11.2011, Punkt 5 (Gültigkeit und Übergangsfristen) ist eine Prüfung für den Ersterwerb einer Lizenz die nicht eine Lizenz ersetzt, in der eine gültiger Nachweis des englischen Sprachlevels enthalten ist, ab dem 31.03.2011 verpflichtend. Bis zu diesem Stichtag ist die Durchführung der Prüfung freiwillig. Derzeit haben alle gültigen JAR-FCL Lizenzen den Eintrag Englisch Level 4 bis 25.02.2012. Diesem Datum wird dahingehend Rechnung getragen, als alle die bereits jetzt eine Prüfung ablegen die Verlängerung von oben genanntem Datum an bekommen (siehe Beispiel darunter).
Beispiel: aktueller Eintrag Englisch Level 4 Datum 25.02.2012 – Durchführung einer freiwilligen Prüfung am 14.02.2011 mit dem Ergebnis Englisch Level 4 --> neuer Eintrag in die Lizenz English Level 4 Datum des Ablaufs: 25.02.2015.
Nach dieser Übergangsfrist können Verlängerungen 12 Monate vor Ablauf des Sprach-befähigungslevels durchgeführt werden, analog den Bestimmungen der ZLPV 2006 zur Verlängerung von Berechtigungen.
38. Für welche österreichischen Lizenzen kann ich eine nach hier beschriebenen Verfahren festgestellte Sprachbefähigung eintragen lassen.
Die Sprachbefähigung kann auf Antrag im Feld „Remarks“, in jede Art von österreichischen Lizenzen, die nicht ICAO Lizenzen sind, eingetragen werden. Der Eintrag der Language Proficiency in eine nicht JAR-FCL Lizenz ist kein Erfordernis, dieser Eintrag ist gemäß ZLPV 2006 nur für JAR-FCL Lizenzen vorgeschrieben.
Einstufungsskala (Version 2, 04.08.2010)
