FAQ - Gefahrguttransport

1. Schulung/Training

Gemäß ICAO Annex 18 iVm den Technical Instructions sind eine fundierte Grundausbildung und eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse über Gefahrgut für Versender und deren Agenten, Verpacker, Spediteure, Frachtabfertigungsdienstleistern und Luftfahrtunternehmen vorgeschrieben (Part 1, Chapter 4.1).

 

Bodenabfertigungsdienstleister, Frachtlagerpersonal, Be- und Entladepersonal, Personal der Passagierabfertigung, Sicherheitskontroll-personal, sowie Cockpit- und Kabinencrews müssen zumindest Basiskenntnisse über den Gefahrguttransport vorweisen (Part 1, Chapter 4, 4.1 & 4.2.1.).

 

Jedes Gefahrguttraining ist mit einem Abschlusstest zu beenden

(Part 1, Chapter 4, 4.2.4)

Gefahrgutschulungszeugnisse werden mit auf 24 Monate befristeter Geltung ausgestellt. Bei erfolgreich abgelegter Wiederholungsschulung wird die Geltungsdauer des Zeugnisses auf weitere 24 Monate verlängert (§ 38 GGBV). Selbiges Wiederholungstraining ist deshalb verpflichtend, um einen aktuellen Wissensstand in diesem Sachgebiet vorweisen zu können.

Gefahrgutschulen müssen von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde (Austro Control GmbH) mittels Bescheid anerkannt worden sein (§ 33 Abs. 2 GGBG). Eine Liste der zugelassenen Schulungsanbieter findet man auf dieser Homepage (Schulungsveranstalter).

Gemäß § 38 Abs 2 GGBV ist binnen 24 Monaten ab dem Datum des ausgestellten Zeugnisses eine Wiederholungsschulung abzulegen.

Es ist bereits 6 Monate vor Auslauf der Gültigkeit des Zeugnisses möglich an einer Wiederholungsschulung teilzunehmen, die Gültigkeit verlängert sich um weitere 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufs der im Zertifikat ausgewiesenen Geltungsdauer.

Die österreichische Gesetzgebung ist in diesem Punkt großzügiger als das internationale Regulativ, welche von der Möglichkeit einer vorgezogenen Wiederholungsschulung drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses spricht (Part 1, Chapter 4, 4.2.3).

2. Klassifizierung

Gefährliche Güter werden als solche definiert, wenn sie die Kriterien einer oder mehreren von neun UN Gefahrenklassen erfüllen und wenn anwendbar, einer von drei UN Verpackungsgruppen, zugeteilt werden können. Die neun Gefahrenklassen beziehen sich auf die Art der Gefahr während die Verpackungsgruppen sich auf den entsprechenden Grad der Gefahr innerhalb einer Klasse beziehen.

 

Selbst Abfallstoffe müssen entsprechend den Erfordernissen der zutreffenden Gefahrenklasse und den Kriterien der anwendbaren Vorschriften, befördert werden. Abfallstoffe, die nicht unter diese Vorschriften fallen würden, aber durch die Baseler Konvention abgedeckt sind, könnten unter der Klasse 9 befördert werden.

 

Wenn so verlangt, muss die Klassifizierung durch die zuständige nationale Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - BMK) erfolgen, ansonsten kann sie durch den Versender vorgenommen werden.

 

Die detaillierten gesetzlichen Grundlagen zur Klassifizierung von Gefahrgut finden sich in den Technical Instructions des Annex 18, in Part 2 (ebenso nachzulesen im IATA DGR, Kapitel 3)

Neuerliche Kontaktaufnahme mit dem Hersteller durch den Versender, notfalls ist eine Analyse eines autorisierten Labors oder ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.

Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als

100 Wh, aber höchstens 160 Wh für elektronische Gebrauchsgegenstände sind erlaubt als Handgepäck sowie wenn sie am eigenen Körper, zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden, die Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft ist ebenfalls erforderlich.

 

Nicht mehr als 2 Ersatzbatterien dürfen, ausschließlich im Handgepäck, mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln verpackt und gegen Kurzschluss gesichert sein (eine Erlaubnis der Luftfahrtgesellschaft bezogen auf die Ersatzbatterie ist nicht erforderlich).

 

Geräte, die solche Batterien enthalten, können im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. (Part 8, Chapter 1.2.g bzw siehe auch IATA Table 2.3.A).

 

Lithium Ionen Batterien, mit einer Nennenergie in Wattstunden von unter

100 Whbedürfen nicht der Genehmigung der Luftfahrtgesellschaft

(Part 8, Chapter 1.2.g sowie siehe auch IATA 2.3.5 als Umkehrschluss)

3. Dokumentation

Ja, aber 2 Originalkopien müssen in Englisch beigefügt werden.

4. Abfertigung/Verpackung

Eine neuerliche Kontaktaufnahme mit der Fluglinie ist ratsam. Eine Prüfung der „Abweichungen eines Staates, oder eines Luftfahrtunternehmens“ nach den Technical Instructions des Annex 18, Attachment 3, Chapter 1 (Variations notified by States) sowie Chapter 2 (Variations notified by airline operators) [ebenso nachzulesen im IATA DGR Kapitel 2, Begrenzungen] kann noch strenger geregelte Bestimmungen enthalten.

 

Eine Beschädigung des Gefahrguts auf dem Weg zum Flughafen führt ebenfalls zur Annahmeverweigerung.

Die ICAO verbietet die Mitnahme eines Pfeffersprays grundsätzlich nicht.

 

IATA Sondervorschrift:

Sollte man allerdings eine Flugreise mit einer Airline, die IATA Mitglied ist, antreten (also nicht mit einem Privatjet, der möglicherweise kein IATA-Mitglied ist, unterwegs sein), so sind kampfunfähig machende Stoffe/Geräte wie Tränengas, Pfefferspray etc, die irritierende und handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, die im Besitz eines Passagiers sind (an der Person, im Handgepäck oder im aufgegeben Gepäck) sind, ausnahmslos verboten

(IATA DGR 2.3.1.2.).

Toilettartikel wie Haarsprays, Parfüms, Kölnischwasser sind in den üblichen Mengen als Gepäck von der Gefahrgutseite her erlaubt (ICAO Annex 18 iVm TI’s, Part 8, Chapter 1.2 h) sowie siehe auch IATA DGR 2.3.5.1) Man beachte hier in diesem Falle die EU - Sicherheitsverordnung, wonach Flüssigkeiten im Handgepäck nur in maximal 100ml Gebinde, transportiert im 1L Plastikbeutel, mitgenommen werden dürfen.

5. Sonstiges

Im Anhang E der IATA DGR gibt es eine weltweite Firmenliste, welche das benötigte Verpackungsmaterial vertreibt.

 

Folgende Prüfstelle ist in Österreich berechtigt Genehmigungen zum Anbringen der Spezifikationsmarkierungen zu erteilen:

 

Österreichisches Institut für Verpackungswesen

Franz-Grill-Straße 5

A-1030 Wien

Nein, für Sonderbewilligungen ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), insbesondere die Abteilung IV/ST3, zuständig.

www.bmk.gv.at