Ballone


Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungsbewilligung ist an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)  zu richten (§104 LFG).

Tel.: +43 (0) 1 711 62 65 0


Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

Im Antrag sind außerdem anzugeben:
  • Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
  • Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
  • Nachweis eines polizeilichen Führungszeugnis (Strafregisterauszug),
  • die vorgesehenen Tätigkeiten = Gästefahrten, Nachtsichtfahrten,
  • der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
  • die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
  • die vorgesehene Betriebsorganisation.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMK.
Nach Erteilung der Beförderungsbewilligung durch das BMK hat der gewerbliche Betreiber (Inhaber der Beförderungsbewilligung) mittels Erklärung (Declaration) der Austro Control GmbH zu bestätigen, dass er die einschlägigen Anforderungen des Anhanges V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395 erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Er erklärt damit auch, dass er über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb von Ballonen verbundenen Verantwortlichkeiten verfügt.
Die Aufnahme des Flugbetriebes ist erst nach Abgabe der Erklärung zulässig.

Erklärung (Declaration) Ballone  (zum Öffnen bitte herunterladen)

Tel.: +43 (0) 51703 0


Nach dem Erhalt der Erklärung wird dem Betreiber innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung über deren Erhalt übermittelt. Eine Kopie der Erklärung muss an Bord mitgeführt werden.
Die fortlaufende Aufsicht eines Betreibers von Ballonen durch die Luftfahrtbehörde soll zur Sicherheit des Flugbetriebs beitragen und gewährleisten, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Aufsichtswahrnehmung erfolgt durch:
  • Audits
  • Inspektionen (angekündigt / unangekündigt)
  • Sonstige Überprüfungen (z.B. Überprüfung des Betriebshandbuches)
Die angeführten Aufsichtsverfahren können neben der planmäßigen Überwachung von Ballonbetreibern auch anlassbezogen nach Beurteilung durch die Behörde angewandt werden.
Ausgenommen Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 und gefesselte Gasballone sind für Betreiber von Ballonen insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/395 für den Flugbetrieb mit Ballonen anwendbar.
Neben den allgemeinen Bestimmungen von Teilabschnitt BAS haben die gewerblichen Betreiber zusätzlich Teilabschnitt ADD zu erfüllen und eine Erklärung (Declaration) abzugeben. Letztere haben zudem gemäß den Vorgaben des Luftfahrtgesetzes (LFG) eine Beförderungsbewilligung vom BMK einzuholen.