FAQ - Flugprüfer

 

Die Prüfungsreife wird weiterhin am Formular durch den Head of Training bestätigt, dieser Antrag gilt für die gesamte Prüfung. Zusätzlich ist an den Bereich „Examinations“ ein formfreies Beiblatt zu übermitteln, auf dem bestätigt wird, für welche Prüfungsarbeiten die Freigabe derzeit gilt. Somit kann der Bewerber/die Bewerberin zu Teilprüfungen antreten, ohne die Vorprüfung in der Gesamtheit bestanden zu haben.

Gemäß FCL.1015 müssen Bewerber um eine Prüferberechtigung einen von der zuständigen Behörde und einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. Der Inhalt dieses Lehrgangs findet sich unter FCL.1015 (b). Die Austro Control GmbH bietet in regelmäßigen Abständen Kurse, die den geforderten Theorieteil abdecken an,

Anmeldungen diesbezüglich richten Sie bitte an:

Der praktische Teil für die Erlangung einer Prüferberechtigung kann im Anschluss an den Theorieteil bei einer entsprechenden ATO absolviert werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen für die Berechtigungen als Prüfer finden sich unter FCL.1005.FE - FCL.1005.FIE. Teilweise ist für die Erweiterung einer Prüferberechtigung ein zusätzliches praktisches Training gemäß AMC FCL.1015 gefordert, dieses hat in einer entsprechenden ATO stattzufinden.

Gemäß der ZPA zum Handeintrag (Punkt 4.2.1 Bezeichnung der Berechtigung) hat die Eintragung auf der Rückseite der Bezeichnung der Klassen- oder Musterberechtigung der jeweiligen Eintragung der Behörde unter Ziffer XII auf der Lizenz zu entsprechen. Somit ist bei der Verlängerung SEP (Sea) in eben dieser Form auf der Rückseite einzutragen.

Nationale Berechtigungen werden wie bisher von der Behörde verlängert. Eine Verlängerung durch den Prüfer auf der Rückseite der Lizenz ist nicht zulässig.

Nein, dies ist keine allgemeine Bestimmung für die Erteilung einer Berechtigung als Prüfer.

Siehe hierzu:

ZPA ACG/FCL/01-2012 Punkt 4.1.7

Wird die Befähigungsüberprüfung/der Übungsflug innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer absolviert, so wird die Berechtigung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL durch den Prüfer um 12 bzw. 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufs der Berechtigung, verlängert. Wird die Befähigungsprüfung/der Übungsflug früher als 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer absolviert, so wird die Berechtigung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL durch den Prüfer um 12 bzw. 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Befähigungsüberprüfung/des Übungsfluges, verlängert.

Die bisherige Vorgehensweise der Austro Control GmbH eine Liste alle Prüfer, sowie Senior Examiner auf der Homepage zur Verfügung zu stellen wird beibehalten. Dies ist eine gesetzlich klar definierte Vorgabe von Part-FCL und die genannte Liste wird auch weiterhin den Tätigkeitsbereich der einzelnen Flugprüfer umfassen.

Die Übermittlung der gesamten Dokumentation liegt im Verantwortungsbereich des Flugprüfers. Selbige ist binnen drei Tagen postalisch an die Behörde zu übermitteln. Siehe hierzu Punkt 4.1.6 Übermittlung der Dokumentation der ZPA ACG/FCL/01-2012.

Theorieprüfungen für den Bereich PPL werden bereits jetzt auch außerhalb der Räumlichkeiten der Austro Control GmbH abgehandelt. Ab einer Anzahl von 8 Kandidaten kann jede Flugschule eine Prüfung in ihren Räumlichkeiten, durchgeführt durch einen Vertreter der Austro Control GmbH, beantragen. Im Bereich CPL, IR  und ATPL können Prüfungen, bei einer ausreichenden Anzahl von Kandidaten, im Westen von Österreich beantragt werden. Anfragen diesbezüglich senden Sie bitte an:

Ein Inhaber einer PPL samt Examiner-Berechtigung ist berechtigt, für den Erwerb einer LAPL zu prüfen, sofern er mindestens 500 h auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern (davon zumindest 100 h als Lehrberechtigter) absolviert hat (siehe FCL.1005.FE (a) (3)). Zusätzlich gelten dabei die allgemeinen Anforderungen an Examiner gemäß FCL.1000.