Solar- und Photovoltaikanlagen

 
Solar- und Photovoltaikanlagen können sowohl elektrische als auch optische Störwirkungen hervorrufen.
 
Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen ist für diese Anlagen der Stand der Technik (insbes. unter Beachtung der OVE Richtlinie R11-3) in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.
 
Hinsichtlich der Anlagengröße ist anzumerken, dass die Flächen von mehreren Anlagen zusammenzurechnen sind, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.