FAQ - Lizenzen

 

Eine Person darf pro Kategorie von Luftfahrzeug nur eine Lizenz gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011 besitzen. Zudem darf es für eine Person immer nur eine zuständige (lizenzausstellende) Behörde eines EU-Mitgliedsstaates geben. Im Falle eines Lizenztransfers hat ein Pilot daher mit all seinen Lizenzen zur neuen Behörde zu „wechseln“, der Transfer einzelner Lizenzen ist nicht möglich.

Ja. Die Voraussetzungen gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang 1 (Teil-FCL), FCL.740.A (b) (1) können in einem Luftfahrzeug der Klasse SEP oder TMG (oder in einer Kombination von beiden) erfüllt werden, um die Gültigkeitsdauer beider Klassenberechtigungen zu verlängern. Die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß FCL.740.A (b) (1) sind: Befähigungsüberprüfung mit einem FE (innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung) oder Nachweis von 12 Flugstunden innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung (davon zumindest 6 Stunden als PIC, 12 Starts und Landungen) in Verbindung mit einem einstündigen Übungsflug mit einem FI oder CRI.

Bei Erbringung der erforderlichen SEP Stunden kann der MEP Check Flug für die Verlängerung beider Berechtigungen herangezogen werden. Siehe hierzu:

FCL.740.A

b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.

(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:

i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder

ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung

12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen: 

-  6 Stunden als PIC, 

- 12 Starts und 12 Landungen sowie 

- einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.

Siehe hierzu:

ZLPV Novelle 2006 §20 (4)

(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.“

Die Testflugberechtigung berechtigt zur Durchführung von Testflügen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 („Part-21“). Die Bestimmungen für die Erlangung einer Testflugberechtigung finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 unter FCL.820.