Rundflugunternehmen


Für den gewerblichen Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen („CAT A to A“ mit „EASA-Luftfahrzeugen“), sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-ORO, Teil-CAT und gegebenenfalls Teil-SPA) anzuwenden. Demnach ist für die Durchführung von gewerblichen Rundflügen das Vorliegen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) samt den zugehörigen Betriebsspezifikationen (OpSpecs), jeweils ausgestellt von der Austro Control GmbH, Voraussetzung.
Die Einholung einer Betriebsgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 ist nicht erforderlich.
 
Für den gewerblichen Rundflugbetrieb mit „Nicht-EASA-Luftfahrzeugen“, d.h. mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt  ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind, sind die Vorschriften der AOCV 2008 (insbesondere deren Anhang 3), welche größtenteils wiederum auf die anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften verweisen, zu befolgen. Voraussetzung für die Zulässigkeit derartiger Flüge ist ein von der Austro Control GmbH ausgestelltes (nationales) AOC samt OpSpecs.
 
Tel.: +43(0) 51703 0
 
Unbeschadet dessen muss sowohl vor der Erteilung eines unionsrechtlichen als auch eines nationalen Rundflug-AOCs eine Beförderungsbewilligung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) nach nationalem Recht eingeholt werden (§§ 102 und 104 ff Luftfahrtgesetz). 
 
Tel.: +43(0) 17116265 0