Nichtgewerblicher Flugbetrieb

 

Mit dem 25. August 2016 endete die Opt-Out-Phase der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Anhang VI - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Teil-NCC)

Anhang VII - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Teil-NCO)

Für NCC-Betreiber ist es ab 25. August 2016 unter anderem erforderlich, ein Managementsystem zu etablieren sowie ein Operations Manual zu erstellen. Die Umsetzung dieser Anforderungen wird mit einer Erklärung (Declaration) bestätigt und von der ACG auch mittels Inspektionen im Rahmen der Aufsicht überprüft. Ferner muss auch die Mindestausrüstungsliste (MEL) seitens der ACG genehmigt sein/werden.
Im Gegensatz dazu ist für den NCO-Bereich keine Erklärung erforderlich.
Etwaige Sondergenehmigungen gemäß Teil-SPA (bspw. RVSM oder MNPS) für NCC- und NCO-Flugbetrieb sind zu beantragen. Diesbezügliche Anträge sind an  zu richten.

Die nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie alle relevanten Informationen finden Sie auf der Website der EASA:
https://www.easa.europa.eu/regulations

Teil-NCO - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen, Segelflugzeugen

Insbesondere hervorzuheben ist der Teil-NCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF, welcher erstmalig Betriebsvorschriften für die General Aviation sowie Arbeitsflüge in diesem Bereich (sog. Specialised Operations - SPO) enthält.

NCC - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Der Teil-NCC der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF enthält die technischen Anforderungen für den nichtgewerblichen Flugbetrieb von technisch komplizierten Flugzeugen und Hubschraubern. Er besteht aus vier Teilabschnitten, von denen derjenige über Instrumente, Daten und Ausrüstung abermals in Abschnitte mit spezifischen Vorschriften pro Luftfahrzeugkategorie gegliedert ist.

Vor Aufnahme des NCC-Flugbetriebes hat der Betreiber eine Erklärung (Declaration) gemäß ORO.DEC.100 bei der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaates einzureichen, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des Betreibers befindet bzw. in dem dieser seinen Wohnsitz hat.  Die Betreiber erklären damit,  dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften verbunden sind.

Für NCC-Betreiber mit Sitz in Österreich stellt die Austro Control GmbH ein Erklärungsformular zum Download zur Verfügung.

Dieses Formblatt ist vom Betreiber auszufüllen und an die Austro Control GmbH zu übermitteln; der Betreiber unterliegt damit auch dem behördlichen Aufsichtsprogramm (ARO.GEN.305).

Nach dem Erhalt der Erklärung, wird dem Betreiber innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung über deren Erhalt übermittelt. Eine Kopie der Erklärung muss an Bord mitgeführt werden.

Download Erklärung NCC/SPO

Definition gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eines „technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuges“

  • Flächenflugzeug
    • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg;
    • zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19;
    • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten;
    • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
       
  • zugelassener Hubschrauber
    • für eine höchste Startmasse über 3175 kg;
    • für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9;
    • für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
       
  • ein Kipprotor-Luftfahrzeug
Mindestausrüstungsliste: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im NCC-Bereich bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bzw. vor Aufnahme des Flugbetriebes eine genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) vorhanden sein muss (vgl. ORO.MLR.105; ARO.GEN.345 lit. b).