Kleinluftballone, Fesselballone, Drachen und Raketen

 
Das Steigenlassen von Kleinluftballonen, Fesselballonen, Drachen und Raketen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen, und/oder feuer- und explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
 
Für Kleinluftballone gilt folgende Regelung:
 
Ungeachtet dieses Verbotes des Steigenlassens innerhalb und unterhalb von Sicherheitszonen dürfen nur steigen gelassen werden:
  • Im Umkreis innerhalb von 15 km um den Flugplatzbezugspunkt nur 30 Kleinluftballone
  • Im Umkreis von mehr als 15 km um den Flugplatzbezugspunkt nur 100 Kleinluftballone
  • Ausnahmegenehmigung von dieser Mindestanzahl an Kleinluftballonen kann der zuständige Landeshauptmann erteilen.
 
Fesselballone, Drachen und Raketen dürfen innerhalb von Kontrollzonen (Infos finden Sie hier) nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle, und innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung durchgeführt werden.

Innerhalb eines Umkreises von 2500 Meter um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen dürfen Fesselballone, Drachen und Raketen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters steigen gelassen werden. 
 
Der Betrieb von Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.

Der Betrieb von Wunschlaternen / Skylaternen (Miniatur Heissluftballone, etc) ist nicht zulässig. Wunschlaternenverordnung