FAQ - Allgemeine und Rechtliche Fragen

 

Mit der jüngsten Novelle zur ACGV (BGBl II Nr. 178/2014, in Kraft getreten mit 17.07.2014) erfolgten einige Anpassungen, welche aufgrund der neuen Rechtslage nach Start der Anwendung der VO (EU) Nr. 1178/2011 erforderlich waren. Insbesondere die Tarifposten für den Bereich Zivilluftfahrerschulen wurden überarbeitet. Die ACGV ist in ihrer aktuellen Fassung über das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes www.ris.bka.gv.at abrufbar.

Ein UL-Lehrplan ist gemäß den Bestimmungen der ZLPV 2006 von der zuständigen Behörde festzulegen. Damit bleibt der von der Austro Control GmbH publizierte Lehrplan bis zum 15.09.2012 in Geltung. Eine etwaige Neupublikation müsste über den AEROCLUB, als zuständige Behörde, erfolgen.

Der Lehrberechtigte, der gemäß den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen eine Eintragung in einem Flugbuch vornimmt, ist der Behörde gegenüber für die Richtigkeit der Eintragung verantwortlich.

Eine der Bestimmung in JAR-FCL 1.261 (c) (3) entsprechende Vorschrift findet sich in der VO (EU) Nr. 1178/2011 nicht; sämtliche Lehrgänge zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen haben innerhalb einer ATO durchgeführt zu werden.

Für Segelfliegerscheine (nach Inkrafttreten der Aircrew Regulation:

SPL - Sailplane Pilot Licence) ist auch in Zukunft der Österreichische Aero Club zuständig, dies gilt auch für entsprechende Lehrberechtigungen.

Vorgaben für Risikoanalysen, wie sie nach den Vorschriften der

VO (EU) Nr. 1178/2011 von jeder Ausbildungsorganisation durchzuführen sind, werden derzeit nicht angeboten. Bei der EASA sind in diesem Jahr Arbeiten zur Erstellung von zusätzlichen AMC/GM - Unterlagen in Angriff genommen worden, in welchen auf diese Themenbereiche eingegangen werden soll.

Österreich hat sämtliche „Opt-out“-Möglichkeiten des Art 12

VO (EU) Nr. 1178/2011 idF VO (EU) Nr. 290/2012 (Aircrew Regulation) in Anspruch genommen; daraus ergeben sich die entsprechenden Übergangsfristen. Ein „zeitweises“ Aussetzen ist hier allerdings nicht vorgesehen. Wenn ein Inhaber einer Pilotenlizenz oder eine Ausbildungsorganisation bereits vor Ablauf der jeweiligen „Opt-out“-Frist (also z.B. eine RF vor dem 08.04.2015) nach den Bestimmungen der Aircrew Regulation eine Lizenz bzw. eine Genehmigung als ATO erhalten möchte, so besteht die Möglichkeit, diese auf Antrag zu erlangen, sofern die zuständige Behörde vorher mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis die entsprechenden Teile der Aircrew Regulation als jene Bestimmungen bezeichnet hat, welche sie (unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit) bereits vorzeitig (also vor Ende der allgemeinen „Opt-out“-Frist) anwenden kann. Diese vorzeitige Anwendung von Bestimmungen der Aircrew Regulation gilt dann immer nur für den konkreten Antragsteller. Hat dieser mit einem entsprechenden Antrag einmal für die vorzeitige Anwendung der Bestimmungen der Aircrew Regulation „optiert“, so kann er zu einem späteren Zeitpunkt (vor Ende der allgemeinen „Opt-out“-Frist) jedoch nicht mehr in die „alte“ Rechtslage zurückkehren.
Für weitere Informationen zu den Übergangsfristen sowie die vorzeitige Anwendung von Teilen der VO (EU) Nr. 1178/2011 (vor Ende einer „Opt-out“-Frist) wird auf den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 2, Kapitel 4.1 und 4.2 verwiesen.

Ein in den Vereinigten Staaten registriertes Luftfahrzeug darf mit einer

FAA-Lizenz weltweit, also auch in Europa, geflogen werden. Für das Pilotieren eines in einem Mitgliedsstaat der EU registrierten Luftfahrzeuges ist eine Lizenz dieses EU-Mitgliedsstaates oder dessen Anerkennung der FAA-Lizenz erforderlich; für beides sind spätestens ab 08.04.2013 (je nach Opt-out des betreffenden EU-Mitgliedsstaates) die Bestimmungen der Aircrew Regulation maßgeblich (Part-FCL Lizenz oder Anerkennung nach Annex III zur

VO (EU) Nr. 1178/2011).

Eine solche Legaldefinition an zentraler Stelle gibt es derzeit nicht. In Art 3 lit j Basic Regulation (VO (EG) Nr. 216/2008) findet sich lediglich eine Definition des Terminus „complex motor-powered aircraft“. Die Einordnung als „Single-pilot high performance aircraft“ ist mittlerweile aus der Liste der Klassen- und Musterberechtigungen, welche von der EASA publiziert wird (http://easa.europa.eu/system/files/dfu/EASA%20T_R_List_Aircraft%2025062014.pdf), ersichtlich (siehe Spalten „complex“ und „SP/SP HPA/MP“).

Ja, es gibt einige Länder, die „Opt-out“-Möglichkeiten nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen haben. Eine Übersicht dazu ist auf der Homepage der EASA zu finden.

Die Austro Control GmbH arbeitet, insbesondere anlässlich der Einführung der neuen EU-Bestimmungen, ständig an der Verbesserung des Informationsflusses; ein so genanntes „Benachrichtigungstool“ ist derzeit jedoch nicht geplant.

Die Zuständigkeit für Lehrberechtigte für Segelfliegerscheine liegt auch nach Inkrafttreten der Aircrew Regulation beim Österreichischen Aero Club.

Die Austro Control GmbH ist derzeit dabei, die bestehenden LTH auf die zukünftigen EU-Vorschriften betreffend die operationelle Mindestausrüstung von Luftfahrzeugen anzupassen. Dabei wird das Erfordernis des zweiten Höhenmessers fallen, Ausnahmegenehmigungen können bereits jetzt beantragt werden.

Bitte senden Sie den eingescannten Meldezettel per E-Mail an oder eine Kopie des Meldezettels per Post an folgende Adresse:

Austro Control GmbH
Abteilung LFA/ACW
Schnirchgasse 17
1030 Wien