Do 31.12.2020

Brexit-Handelspakt: Konsequenzen für die Luftfahrt

Das Vereinigte Königreich (UK) hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die Europäische Union (EU) verlassen. Die im Februar vereinbarte Übergangsphase endet mit 31. Dezember 2020. Somit ist UK ab 1. Jänner 2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion und gilt aus Sicht der EU als Drittstaat.
Der Brexit-Handelspakt (Handels- und Kooperationsabkommen), in dem unter anderem die Bereiche Handel, Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuern, Luft- und Straßenverkehr, Energie, Fischerei, Datenschutz und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt sind, wird vorläufig angewandt, bis der formelle Ratifizierungsprozess durch das EU-Parlament abgeschlossen ist.

Wir geben Ihnen einen Überblick, welche für die Luftfahrt wesentlichen Änderungen im Handels- und Kooperationsabkommen geregelt sind.

Werden Luftfahrtunternehmen weiterhin die gleichen Rechte haben, zwischen und innerhalb der EU und dem Vereinigten Königreich zu operieren?

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich nicht mehr am vollständig liberalisierten EU-Luftverkehrsmarkt teilnehmen und britische Fluggesellschaften gelten nicht mehr als EU-Fluggesellschaften. Infolgedessen können britische Fluggesellschaften im EU-Luftraum nicht mehr die gleichen Verkehrsrechte ausüben. Um die Konnektivität zwischen EU- und UK-Flughäfen für Passagiere, Waren und Post sicherzustellen, sind im Abkommen neue Bedingungen für den Marktzugang sowie für die Zusammenarbeit in den Bereichen Safety, Security und des Flugverkehrsmanagements festgelegt.
  • Britische Fluggesellschaften können ohne Landung über das Gebiet der EU fliegen, technische Zwischenstopps auf dem Gebiet der EU für nicht verkehrsbedingte Zwecke einlegen und Passagiere und/oder Fracht auf beliebigen Strecken zwischen Großbritannien und der EU befördern. 
  • Britischen Fluggesellschaften ist es nicht mehr erlaubt, Passagiere oder Fracht zwischen zwei Punkten in der EU zu befördern, bzw. Beförderungsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und zwei anderen Mitgliedstaaten (z. Manchester-München-Warschau) durchzuführen. Zudem dürfen auch keine Passagiere zwischen Großbritannien, einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland befördert werden. (sogenannte „5. Freiheit", z. B. London-Amsterdam-Bangkok).
  • Das Abkommen erlaubt es den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich jedoch, bilateral die Rechte der 5. Freiheit im Falle von Frachtflügen aus der EU hinaus zu erlauben (z. B. Paris-London-New York).
Welche Bedingungen müssen Luftfahrtunternehmen erfüllen, um vom Abkommen zu profitieren?

Britische Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens fliegen möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  • Inhaber einer gültigen Lizenz der zuständigen britischen Behörden sein
  • den Geschäftssitz in Großbritannien und mehrheitlich in britischem Besitz und unter dieser Kontrolle haben
EU-Luftfahrtunternehmen müssen im Gegenzug die gleichen Bedingungen (EU-Lizenz/Zulassung, Hauptsitz in der EU, etc.) einhalten.

Sind britischen Zertifikate (Zertifizierungen, Zulassungen, Lufttüchtigkeit, etc.) noch gültig?

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich den EU-Rechtsrahmen in Bezug auf die Flugsicherheit nicht mehr anwenden und nicht mehr an der Agentur für Flugsicherheit der Europäischen Union (EASA) teilnehmen. Das Abkommen definiert neue Regelungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetrieben und Umwelt-Zertifikaten, sowie hinsichtlich der Überwachung von Herstellerbetrieben, um die gegenseitige Verwendung von Teilen weiterhin zu ermöglichen. Das Abkommen stellt auch sicher, dass bestehende Baumusterzertifikate, die vor dem 1. Januar 2021 nach EU-Vorschriften ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben.

Wie wirkt sich der EU-Austritt des Vereinigten Königreiches auf britische Organisationen, Piloten, Mechaniker, Prüfer, Ausbilder usw. aus?

UK ist ab 1.1.2021 ein Drittstaat und damit verbunden gelten die oben angeführten Zertifikate und Lizenzen als sogenannte Drittstaaten-Zertifikate/Lizenzen.  Viele Inhaber britischer Zertifikate, darunter Piloten, Mechaniker, Prüfer, Ausbilder usw., haben bereits vor dem Ende der Übergangszeit (31.12.2020) eine Lizenz/Berechtigung eines EU-Staates beantragt und können nach Erhalt der EU-Lizenz weiterhin ihre Tätigkeit in der EU ausüben. Auch Österreich hat zB. bereits mehrere tausend Pilotenlizenzen ausgestellt.

Darüber hinaus haben viele britische Organisationen die seitens EASA geschaffene Möglichkeit, sich als Drittstaat – Organisation zertifizieren zu lassen, genutzt und gelten daher ab 1.1.2021 weiterhin als EU-Organisation. (siehe EASA Homepage - https://www.easa.europa.eu/brexit-early-applications)

Wettbewerb

Hinsichtlich der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen und Passagierrechten enthält das Abkommen detaillierte Regelungen. Das Abkommen garantiert einerseits, dass die Fluggesellschaften auf beiden Seiten gleichberechtigt miteinander konkurrieren können. (nicht nur zu sozialen und ökologischen Aspekten beinhaltet das Abkommen Regelungen, auch die Themen Bodenabfertigung, Slots und Passagierrechte sind detailliert geregelt) Darüber hinaus stellt das Abkommen sicher, dass keine Vertragspartei die Besteuerung von Kraftstoff verbieten kann.

Fluggastrechte

Die Fluggastrechte der EU gelten weiterhin für Flüge,
  • die von Großbritannien in die EU durch eine EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden, oder
  • bei Flügen von der EU nach Großbritannien, unabhängig davon, ob sie von einer EU- oder britischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Die Fluggastrechte der EU gelten jedoch nicht für Flüge von Großbritannien in die EU, die von einer britischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.