Mit der Verordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 werden die durch Verordnung (EU) 1206/2011 und (EU) 1207/2011 festgelegten Stichtage für die verpflichtende Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit ADS-B fähigen Transpondern nach hinten verschoben sowie neue Übergangsbestimmungen dazu formuliert.
- Luftfahrzeugbetreiber müssen bis 7. Dezember 2020 die ADS-B Fähigkeit für betroffene Luftfahrzeuge hergestellt haben.
- Die Übergangsfrist, in der unter besonderen Voraussetzungen eine spätere Einrüstung erfolgen kann, wird mit 7. Dezember 2020 bis 7. Juni 2023 festgelegt.
- Bestimmte Luftfahrzeuge, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde oder Luftfahrzeuge die nur bis spätestens 31. Oktober 2025 betrieben werden, sind ausgenommen.