Erweiterung der Managementsysteme in den Durchführungsverordnungen der EASA Grundverordnung um die Informationssicherheit (Part-IS)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 zur Informationssicherheit in der Zivilluftfahrt, bekannt als Part IS (Information Security), legen verbindliche Sicherheitsstandards fest, die darauf abzielen, die Informationssicherheit im Luftverkehr zu stärken und die Luftfahrtakteure gegen die wachsende Bedrohung durch Cyberangriffe zu schützen. Diese Verordnungen richten sich an Organisationen der Luftfahrtbranche sowie an Luftfahrtbehörden.
Was beinhaltet Part-IS?
Die Verordnung schreibt den betroffenen Organisationen der Luftfahrtbranche Elemente eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) vor, um Informationssicherheitsrisiken, welche eine Auswirkung auf die Sicherheit der Luftfahrt haben zu erkennen und zu minimieren. Dieses ISMS soll Unternehmen dabei helfen, systematisch und proaktiv gegen Sicherheitsbedrohungen vorzugehen, d.h. Sicherheitsvorfälle zu erkennen, zu verhindern, darauf zu reagieren und die Integrität und Verfügbarkeit nach einem Vorfall wiederherzustellen. Dies beinhaltet auch die Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die Identifizierung und Bewertung von Informationssicherheitsrisiken, die Entwicklung entsprechender Maßnahmen, die Schulung des Personals sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen.
Die Umsetzung des ISMS soll unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (ein Guidance Material (GM) der EASA gibt dazu genaue Informationen) und in Integration mit bestehenden Managementsystemen erfolgen.
Wer ist von Part-IS betroffen und wann treten die Bestimmungen in Kraft?
Am 16. Oktober 2025 treten die EU-Bestimmungen zur Informationssicherheit (Part-IS) für Flughafenbetreiber, Vorfeldkontrolldienste, Herstellungsorganisationen und Entwicklungsorganisationen in Kraft. In einem zweiten Schritt folgen ab dem 22. Februar 2026 Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsorganisationen, Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO), zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO), flugmedizinische Zentren für das fliegende Personal und Fluglotsen, Betreiber von Flugsimulationsübungsgeräten, Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO TO), Flugsicherungsorganisationen, Anbieter von U-Space-Diensten sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden, einschließlich der EASA.
Anm.: Die unterschrichenen Organisationen fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Austro Control GmbH.