Spezialisierter Flugbetrieb

 

Seit 21. April 2017 ist für alle Betreiber, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern oder nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführen, Teil-SPO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.

Für nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeuge und Hubschrauber) gilt seit 25. August 2016 Teil-NCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (insbesondere auch die Bestimmungen NCO.SPEC).
„Spezialisierter Flugbetrieb“ (SPO) bezeichnet jeden Flugbetrieb - mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs - bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird. Eine beispielhafte Auflistung findet sich im Guidance Material (GM/Anleitungen) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (GM1 SPO.GEN.005); hier werden beispielsweise auch Hubschrauberbetrieb mit Außenlasten, Flüge mit Personen-Außenlast, Schleppflüge, Fallschirmsprungflüge oder Kunstflüge genannt.
 
Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko" (high risk commercial specialised operations) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.
Neben Teil-SPO kommt, ausgenommen für nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (für diesen gilt lediglich NCO.SPEC), auch Teil-ORO zur Anwendung.
Unbeschadet der Anwendbarkeit von Teil-SPO und Teil-ORO kann für jeglichen SPO-Flugbetrieb auch Teil-SPA zur Anwendung kommen, falls eine entsprechende Sonderbewilligung (z.B. RVSM, Dangerous Goods, etc.) erforderlich ist. Diese ist vom Betreiber zu beantragen.
Diesbezügliche Anträge sind an zu richten.

Überblick: Folgende Teile bzw. Vorschriften (einschließlich annehmbare Nachweisverfahren/AMC sowie Anleitungen/GM) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind zu berücksichtigen:
 
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CMPA = (non)-complex motor-powered aircraft

Definition of CMPA and nCMPA

*Hinweis: einige SPO-Aktivitäten (Wettbewerbsflüge, Schauflüge, Fallschirmsprungflüge, Segelflugzeug-Schleppflüge und Kunstflüge) gemäß SPO.GEN.005 lit. c dürfen unter bestimmten Bedingungen gemäß Teil-NCO durchgeführt werden.
Um Teil-ORO und Teil-SPO zu erfüllen, müssen Betreiber jedenfalls über Folgendes verfügen:
  • ein Managementsystem (vgl. dazu insbesondere auch das Bezug habende AMC) und ein Betriebshandbuch (Struktur gemäß AMC4 ORO.MLR.100), in dem der Flugbetrieb beschrieben wird, inklusive Safety Management System (SMS) und Compliance Monitoring System (CMS).
  • eine Risikobewertung, auf deren Basis vom Betreiber entsprechende Standardbetriebsverfahren (SOPs) festgelegt werden, welche dem jeweiligen Flugbetrieb und dem verwendeten Luftfahrzeug entsprechen.
  • eine genehmigte MEL.
Außerdem haben die Betreiber von Luftfahrzeugen, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, gemäß M.A.201 lit f (im Fall von technisch komplizierten Luftfahrzeugen) bzw. M.A.201 lit h (im Fall von anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sicherzustellen, dass
  • die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einer (eigenen oder unter Vertrag genommenen) CAMO und
  • die Instandhaltung der Luftfahrzeuge von einem gemäß Teil-M Unterabschnitt F oder Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Unternehmen
durchgeführt werden.

Des Weiteren hat der Betreiber für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb ein System für das technische Bordbuch einzusetzen, das den Anforderungen von M.A.306 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entspricht.

Vor Aufnahme des SPO-Flugbetriebes hat der Betreiber eine Erklärung (Declaration) gemäß ORO.DEC.100 bei der zuständigen Behörde jenes Staates einzureichen, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des Betreibers befindet bzw. in dem dieser seinen Wohnsitz hat. 
Vor der Aufnahme des Flugbetriebes muss auch eine Genehmigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) eingeholt werden (ORO.MLR.105).

Für SPO-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz oder Wohnsitz sich in Österreich befindet, stellt die Austro Control GmbH ein Erklärungsformular zum Download zur Verfügung.

Dieses Formblatt ist vom Betreiber auszufüllen und an die Austro Control GmbH zu übermitteln; der Betreiber unterliegt damit auch dem behördlichen Aufsichtsprogramm (ARO.GEN.305).

Nach dem Erhalt der Erklärung, wird dem Betreiber innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung über deren Erhalt übermittelt. Eine Kopie der Erklärung muss an Bord mitgeführt werden (z.B. als Nachweis bei Ramp Inspections).
Bestimmte SPO-Betriebsarten gelten als Flugbetrieb mit hohem Risiko. Hierfür ist es - vorausgesetzt es handelt sich um gewerblichen SPO-Flugbetrieb - notwendig, vor Aufnahme des Flugbetriebs eine Genehmigung seitens der zuständigen Behörde einzuholen.

Der Antrag muss u.a. neben den zugehörigen Standardbetriebsverfahren (SOPs) auch die relevanten Risikobewertungen umfassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt die Austro Control GmbH die Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko und stellt das entsprechende Formblatt (EASA Form 151) aus.

Diesbezügliche Anträge sind an zu richten.

Download:
Antragsformular

Gem. ORO.SPO.110 lit. a) wurden seitens Austro Control GmbH folgende Arten als (genehmigungspflichtiger) gewerblich spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko für das gesamte Bundesgebiet festgelegt:
  • Außenlasttransporte
  • Personentransporte als Außenlast
  • Lawinensprengflüge
  • Leitungskontrollflüge
  • Jede Betriebsart, bei deren Durchführung bestehende Schutznormen (z.B. Mindestflughöhen, Unterfliegen von Verspannungen/Bauwerken etc.) - unabhängig von dazu gesondert notwendigen Bewilligungen - unterschritten werden.
Auf den BTH A-007 dazu wird verwiesen:
Festlegung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko (BTH A-007)

Bei geplantem grenzüberschreitenden gewerblichen spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko ist ARO.OPS.150 lit. f) zu berücksichtigten.